1. Allgemein
Rz. 62
Eine Internet-Domain hat als Zugangsadresse zu einer Homepage ggf. einen hohen Werbe- und Marktwert. Insbesondere mit "com-Domains" werden bei Kauf- und Wiederverkauf bisweilen spektakuläre Preise erzielt. Beispielhaft wurde im Februar 2015 die Internetadresse porno.com für 8.888.888,00 US$ verkauft und erzielte damit den vierthöchsten bekannt gewordenen Verkaufserlös. Aber auch für ".de-Domains" wurden schon hohe Preise erzielt, beispielsweise 400.000,00 EUR für "casino.de" im Jahr 2008 oder 500.000,00 EUR für "aktien.de" im Jahr 2011 oder 695.000,00 EUR für "poker.de".
2. Pfändbarer Anspruch
Rz. 63
Umstritten ist, welchen Anspruch der Gläubiger konkret pfänden muss. Ist der Domainbegriff ein pfändbares Vermögensrecht und kann der Gläubiger die Domain zu Geld machen? Einige Gerichte haben die Internet-Domain vergleichbar einer Lizenz als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO angesehen und die Pfändung zugelassen. Ebenso das LG München, allerdings mit der Einschränkung, dass hierdurch möglicherweise eine Verletzung des Namensrechts vorliegen kann und aus diesem Grund die Pfändung unzulässig ist. Sie ist veräußerlich, kann gehandelt, vermietet und abgetreten werden und stellt damit ein pfändbares Vermögensrecht nach § 857 ZPO dar.
Rz. 64
Zur Frage, ob die Pfändung einer Internet-Domain als anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 ZPO möglich ist, hat der BGH differenziert entschieden. Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der Registrierungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbes. die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
3. Drittschuldner
Rz. 65
Die Pfändung erfolgt nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO und wird wirksam mit der Zustellung an die Drittschuldnerin. Die DENIC-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG mit Sitz in Frankfurt am Main (Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main) spielt die Schlüsselrolle im deutschen Domainrecht. Die DENIC eG betreibt den Nameserver der Top Level Domain ".de". Umstritten ist, ob die DENIC eG Drittschuldner für die Pfändung ist. Die DENIC-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG ist Drittschuldnerin i.S.d. § 840 Abs. 1 ZPO. Für die Stellung als Drittschuldnerin spricht unter anderem, dass Vorauss...