Rz. 68

Die Zahlung von Waren bzw. die Bezahlung von Rechnungen mittels Kreditkarten ist heute tägliche Praxis. Die Kreditkarte dient aber nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch der Kreditgewährung, als Mietwagenkaution oder Reisezahlungsmittel, zur Devisenbeschaffung etc. Da es für Kreditkartengeschäfte kein Sonderrechtsgebiet gibt, finden auch hierauf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen Anwendung.[65]

 

Rz. 69

Das Kreditkartenunternehmen verpflichtet sich dem Kunden gegenüber, für diesen diejenigen Rechnungen zu begleichen, die er beim bargeldlosen Einkauf oder der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung regelmäßig gegengezeichnet hat. Die Geschäftsunternehmen selbst können dann gegenüber dem Kreditkartenunternehmen abrechnen. Mit dieser Abrechnung wird das Konto des Karteninhabers bei dem Kreditkartenunternehmen belastet. Der Karteninhaber hat keinen Anspruch auf Zahlung an sich selbst.

 

Rz. 70

Die Pfändungsmöglichkeiten bzw. die Verwertungsaussichten sind regelmäßig begrenzt. Dennoch kann es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsunternehmen und Kreditkarteninhaber zu einem Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kommen. Der Karteninhaber kann die Ware zurückgeben und auf Rückzahlung des Kaufpreises bestehen; sollte das Kreditkartenunternehmen den Kaufpreis bereits gezahlt haben, wird das Geschäftsunternehmen diesen an das Kartenunternehmen zurückzahlen. Auch durch eine Mängelrüge und eine Kaufpreisminderung kann es zu einem Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kommen.

 

Rz. 71

Dieser angebliche Anspruch auf Zahlung eines eventuellen Guthabens, welches für den Schuldner bei dem Kreditkartenunternehmen i.R.d. Abwicklung der Geschäftsverbindung über die Kreditkarte entsteht, unterliegt der Pfändung. Drittschuldner ist das Kreditkarten-Vertragsunternehmen.[66]

[65] Zu Rechtsfragen der Kreditkartenpraxis vgl. Metz, NJW 1991, 2804.
[66] Vgl. Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung, Muster 113, Rn 3, 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge