1. Allgemeine Voraussetzungen
Rz. 136
Verfügt der Schuldner bei einer Bank oder einer Sparkasse über ein Sparguthaben, unterliegt dies der uneingeschränkten Pfändung (§ 829 ZPO). Die Pfändung des Sparguthabens wird mit Zustellung an die Bank bzw. die Sparkasse als Drittschuldner wirksam. Gleiches gilt für den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Postbanksparguthabens, auch dieses kann jederzeit gepfändet werden.
Rz. 137
Durch das Postumwandlungsgesetz war am 1.1.1995 die Deutsche Postbank AG mit dem Sitz in Bonn als Nachfolgeunternehmen der "Deutschen Bundespost" "POSTBANK" entstanden. Die zwischen dieser Aktiengesellschaft und ihren Kunden bestehenden Geschäftsverbindungen unterlagen seit dem 1.1.1998 dem Privatrecht; die bisherigen Postgirokonten wurden seitdem als Kontokorrentkonten weitergeführt. Bis Mai 2018 war die Deutsche Postbank AG eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank. Nunmehr wurden beide Unternehmen verschmolzen. Gleichzeitig wurde der Name "Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG" geändert in "DB Privat- und Firmenkundenbank AG". Ebenfalls gleichzeitig wurden Zweigniederlassungen gegründet für die DSL Bank und die Postbank wie folgt:
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Postbank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, 53113 Bonn, Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Allee 114–126, 53113 Bonn. |
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DSL-Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, 53113 Bonn, Geschäftsanschrift: Friedrich-Ebert-Allee 114–126, 53113 Bonn. |
Der Name der Postbank wird somit als Marke weiter genutzt. Schwerpunkt ist das standardisierte Privatkundengeschäft, daneben ist sie Hausbank der Deutschen Post. Die genaue Drittschuldnerbezeichnung lautet: "DB Privat- und Firmenkundenbank AG, Sitz Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Postbank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG."
2. Sparbuch/Postbanksparbuch
Rz. 138
Zur Legitimation wird dem Sparer ein Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ausgehändigt. Wird daneben noch ein Kennwort vereinbart, muss der Pfändungsgläubiger dieses nicht kennen, die Pfändung wird hiervon nicht berührt. Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch muss der Pfändungsgläubiger jedoch zu Auszahlungszwecken vorlegen.
Rz. 139
Hinweis
In einem Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sollte der Gläubiger immer ausdrücklich auf die Hilfspfändung hinweisen, ein vorgefundenes Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist in jedem Fall dem Schuldner wegzunehmen (§ 106 GVGA).
Über die Wegnahme ist der Gläubiger umgehend zu informieren, da er innerhalb von einem Monat den Pfändungsbeschluss über das Sparguthaben vorlegen muss, andernfalls ist das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch dem Schuldner zurückzugeben (§ 106 GVGA).
Rz. 140
Die Wegnahme des Sparbuches selbst begründet kein Pfandrecht an der Forderung. Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist nicht selbstständiger Träger eines Rechts, sondern nur ein Legitimationspapier.
Rz. 141
Hinweis
Der Gläubiger muss bemüht sein, den Besitz des Sparbuches bzw. Postbanksparbuches so schnell wie möglich zu erwirken, da der Schuldner andernfalls i.R.d. Freizügigkeit des Sparbuches gegen Vorlage jederzeit Abhebungen vornehmen kann.
Rz. 142
Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch wird nach der Pfändung des Sparguthabens im Wege der Hilfspfändung durch den Gerichtsvollzieher weggenommen (§§ 836 Abs. 3 S. 1, 883 ZPO). Das herauszugebende Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist im Pfändungsbeschluss oder spätestens in einem Ergänzungsbeschluss genau zu bezeichnen. Die Pfändung des Guthabens ist aber auch ohne Angabe der Sparbuchnummer wirksam.
Rz. 143
Findet der Gerichtsvollzieher das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch bei dem Schuldner nicht vor, muss dieser auf Antrag des Gläubigers an Eides statt versichern, dass er das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch nicht in Besitz hat und auch nicht wisse, wo es sich befindet (§ 883 Abs. 2 ZPO). Befindet sich das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch im Besitz eines Dritten und ist dieser herausgabebereit, kann der Gerichtsvollzieher das Sparbuch diesem wegnehmen. Gibt der Dritte das Sparbuch nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch pfänden und sich überweisen lassen, um dann auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zu klagen.
Rz. 144
Wird das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch überhaupt nicht vorgefunden, ist die Pfändung dennoch wirksam. Die Bank oder Sparkasse muss das Spa...