Rz. 4

Der Gegenstandswert im Mahnverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (§ 1 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Maßgebend ist der geforderte Geldbetrag. Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, sind dem Wert der Hauptsache nicht hinzuzurechnen (§ 43 Abs. 1 GKG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?