Norbert Schneider, Lotte Thiel
I. Überblick
Rz. 5
Die Gebühren im Mahnverfahren richten sich nach den Nrn. 3305 bis 3308 VV. Hinzukommen kann eine Teminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.2 VV). Daneben gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV, also insbesondere die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
Rz. 6
Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV. Da das Mahnverfahren gem. § 17 Nr. 2 RVG gegenüber dem nachfolgenden streitigen Verfahren eine besondere Angelegenheit darstellt, entsteht hier insbesondere auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV, die auch erstattungsfähig und festsetzbar ist.
Rz. 7
Hinsichtlich der Gebühren unterscheidet das Vergütungsverzeichnis danach, ob der Anwalt den Antragsteller oder den Antragsgegner vertritt.
II. Vertretung des Antragstellers
1. Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids
Rz. 8
Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.
Beispiel 1: Mahnverfahren
Der Anwalt erwirkt für die Mandantin einen Mahnbescheid über rückständigen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR.
Angefallen ist nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
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45,00 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
9,00 EUR |
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Zwischensumme |
54,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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10,26 EUR |
Gesamt |
|
64,26 EUR |
Rz. 9
Hatte der Anwalt, bevor er im Mahnverfahren einen Auftrag erhalten hat, den Mandanten außergerichtlich vertreten, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV hälftig anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV).
Beispiel 2: Anrechnung – Normalfall
Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 3.000,00 EUR geltend. Die Sache ist weder umfangreich noch schwierig. Der Schuldner zahlt nicht. Der Anwalt beantragt daraufhin einen Mahnbescheid.
Die 1,3-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV) wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, also nach einem Gebührensatz von 0,65, auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Anm. zu Nr. 3305 VV) angerechnet.
I. |
Außergerichtliche Vertretung (Wert: 3.000,00 EUR) |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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261,30 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
281,30 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
53,45 EUR |
Gesamt |
|
334,75 EUR |
II. |
Mahnverfahren (Wert: 3.000,00 EUR) |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
|
201,00 EUR |
2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,65 aus 3.000,00 EUR |
|
– 130,65 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
90,35 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
17,17 EUR |
Gesamt |
|
107,52 EUR |
Rz. 10
Erledigt sich der Auftrag, bevor der Anwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht, entsteht die Gebühr nur zu 0,5 (Nr. 3306 VV).
Beispiel 3: Mahnverfahren, Erledigung vor Antragstellung
Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über 500,00 EUR rückständigen Unterhalt zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr.
Es entsteht nur die ermäßigte 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 3306 VV |
|
22,50 EUR |
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(Wert: 500,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
4,50 EUR |
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Zwischensumme |
27,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
5,13 EUR |
Gesamt |
|
32,13 EUR |
Rz. 11
Möglich ist auch, dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV sowohl in voller Höhe als auch in ermäßigter Höhe anfällt. Das ist z.B. bei einer nur teilweisen vorzeitigen Erledigung der Fall. Es entsteht dann die Gebühr der Nr. 3305 VV zu unterschiedlichen Teilen: eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV) aus dem Wert, nach dem der Mahnantrag oder ein Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht worden ist und eine 0,5-Verfahrengebühr aus dem Wert der vorzeitigen Erledigung (Nr. 3306 VV). Anschließend ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Summe aus der 1,0-Gebühr nach Nr. 3305 VV und der 0,5-Gebühr aus Nrn. 3305, 3306 VV darf eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) nicht übersteigen.
Beispiel 4: Mahnverfahren, teilweise Erledigung vor Antragstellung mit Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG
Der Anwalt ist beauftragt, einen Mahnbescheid über zwei rückständige Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 600,00 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner einen Unterhaltsbetrag, so dass der Mahnbescheid nur wegen der restlichen 600,00 EUR beantragt wird.
Es entstehen zwei Teilgebühren zu 1,0 (Nr. 3305 VV) und zu 0,5 (Nr. 3306 VV) aus jeweils 600,00 EUR. Zu beachten ist die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,0-Verfahrensgebüh... |