Rz. 199

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, machte nach einem Verkehrsunfall vom 22.12.2010 aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, dessen volle Haftung dem Grunde nach unstreitig war.

 

Rz. 200

Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für seinen beschädigten Pkw VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm für die Zeit vom 23. bis zum 30.12.2010 ein Betrag in Höhe von 1.166,68 EUR in Rechnung gestellt wurde. Am 23.12.2010 trat er die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Nach Teilzahlung der Beklagten machte die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 636,96 EUR geltend.

 

Rz. 201

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der beantragten restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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