Rz. 75
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision wandte sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass sich die erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf 1.498 EUR beliefen. Hiervon war mithin revisionsrechtlich auszugehen.
Rz. 76
Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Rz. 77
Nach diesen Grundsätzen war es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen war, dass diesem unter den Umständen des Streitfalls der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.
Rz. 78
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 EUR (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen – auch bei anderen Anbietern – aufdrängen müssen.
Rz. 79
Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hatte der Kläger – entgegen der Auffassung der Revision – nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hatte.
Rz. 80
Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren "Normaltarif" für Selbstzahler ungeeignet. Bereits aus diesem Grund machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermochte auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345 EUR und 1.196 EUR für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87 EUR und 176 EUR für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelte es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein konnte. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger – wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre – erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. – bei anderen Anbietern – ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.
Rz. 81
Darüber hinaus liegt es – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel...