Rz. 334

Die Revision war nur zum Teil zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils unbegründet.

Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie sich gegen die (teilweise) Abweisung der Klage bezüglich des aus Fall 3 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wandte. Das Berufungsgericht hatte die Revision insoweit nicht zugelassen, sondern die Zulassung wirksam auf die Fälle 1, 2, 4 und 5 beschränkt.

 

Rz. 335

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn 8, m.w.N.). Bei dem von der Klägerin aus abgetretenem Recht des Uwe S. hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 11.10.2013 geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Fall 3) einerseits und den aus anderen Verkehrsunfällen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen (Fälle 1, 2, 4 und 5) andererseits handelte es sich um solche selbständigen Teile des Gesamtstreitstoffs; die Ansprüche aus den verschiedenen Unfällen bildeten eigene Streitgegenstände.

 

Rz. 336

Dem Berufungsurteil konnte auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Fälle 1, 2, 4 und 5 entnommen werden. Zwar enthielt die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen entsprechenden Zusatz. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn 9, m.w.N.).

 

Rz. 337

Das war hier der Fall. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage der Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei einem Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers, welches auf Sonderkonditionen zwischen dem Versicherer und einzelnen Mietwagenunternehmen beruhe und damit allein Unfallgeschädigten unter Mithilfe des gegnerischen Haftpflichtversicherers zugänglich sei, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darstelle, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne. Diese Frage ist allein für die Fälle 1, 2, 4 und 5 von Bedeutung, nicht jedoch für Fall 3, in welchem dem Geschädigten kein Vermittlungsangebot gemacht wurde.

Die gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der aus den Fällen 1, 2, 4 und 5 geltend gemachten Schadensersatzansprüche gerichtete Revision war statthaft und auch sonst zulässig. Sie war aber unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision unterlag das Berufungsurteil nicht schon deshalb der Aufhebung, weil die Vernehmung der Zeugen nicht ordnungsgemäß protokolliert worden war.

 

Rz. 338

Allerdings hatte das Berufungsgericht – wie die Revision im Ansatz zutreffend rügte – die Aussagen der erstmals in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen W., I. und D. entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert. Nach dieser Vorschrift sind die Aussagen der Zeugen im Protokoll festzustellen. Es genügt nicht, dass – wie hier – lediglich in das Protokoll aufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert. Ein Fall des § 161 Abs. 1 ZPO, in dem von einer Protokollierung der Aussagen ausnahmsweise abgesehen werden darf, liegt nicht vor.

Dieser Verfahrensverstoß führte im Streitfall aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verletzung von § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht gemäß § 295 ZPO geheilt werden kann und in der Revision regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Denn ohne Protokollierung der Zeugenaussagen fehlt es an der für eine revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind. Eine Aufhebung des Berufungsurteils ist aber ausnahmsweise dann nicht veranlasst, wenn sich der Inhalt der Zeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugen bei der Vernehmung weitere Erklärungen abgegeben haben, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen. Dies war hier der Fall.

 

Rz. 339

Ausweislich des der Vernehmung der Zeu...

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