Musikverlagsvertrag
zwischen
Herrn/Frau _________________________ – nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt –
und
dem _________________________-Verlag
– nachstehend "Verlag" genannt –
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes
"_________________________",
das dem Verlag bereits vorliegt/bis zum _________________________ (Datum) als "Masterband"/Tonträger bzw. in druckfähiger Form vorgelegt wird.
(2) Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt und dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat.
(3) Der Urheber ist verpflichtet, die erforderlichen Korrekturen und Revisionen der Vervielfältigungsvorlagen ohne besondere Vergütung unverzüglich vorzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so ist der Verlag berechtigt, diese Leistungen auf Kosten des Urhebers anderweitig erbringen zu lassen. Kosten für Änderungen, die der Urheber nach erfolgtem Stich oder Satz oder nach Herstellung sonstiger Reproduktionsmittel verlangt, gehen zu seinen Lasten.
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur grafischen Vervielfältigung, zur Vervielfältigung auf Tonträgern und zur Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von _________________________ ein.
(2) Der Verlag hat ferner das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt den Vor- oder Nachdruck des Werkes u.a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z.B. in einem Potpourri). Er ist allein befugt, die Verfügungsansprüche des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen (z.B. Vergütung für Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG sowie § 60a UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis für die reprografische Vervielfältigung von Noten zum privaten und sonstigen eigenem Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG).
(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:
a) |
die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne Text; |
b) |
die Rechte der Hörfunk-Sendung einschließlich Simulcasting; |
c) |
die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher; |
d) |
die Rechte der Fernseh-Sendung einschließlich Internet-Fernsehübertragung (IP-TV) und Handy-TV; |
e) |
die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschließlich der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk; |
f) |
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; |
g) |
die Filmvorführungsrechte einschließlich der Rechte als dramatisch-musikalisches Werk; |
h) |
die Rechte der Aufführung mittels der gem. Buchstabe n i) und j) hergestellten Vorrichtungen; |
i) |
die Rechte der Aufnahme auf Tonträger- und Bildtonträger und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern und Bildtonträgern, bei Bildtonträgern vorbehaltlich der Regelung nach Buchstabe j) – einschließlich der Vergütungsansprüche aus §§ 27 Abs. 1 und 54 sowie 54a ff. UrhG. Hinzu kommen die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG für Musiknoten; |
j) |
die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahmen auf Bildtonträger sowie jeder anderen Art von Aufnahmen und Bildtonträger sowie jeder anderen Verbindung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) mit Werken anderer Gattungen auf Multimedia- und andere Datenträger oder in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art, u.a. mit der Möglichkeit interaktiver Nutzung; diese Rechte werden der GEMA unter einer auflösenden Bedingung übertragen; |
k) |
die Rechte zur Benutzung im Wege des "Music-on-Demand", "Video-on-Demand"; |
l) |
die Rechte zur Erstellung digitaler Tonträger in elektronischen Datenbanken oder Over the Top-Dienste wie Internet Telefonie, Instant Messenger-Dienste (OTT), Media-Servern, Web-Servern, Kabel- oder kabellosen Netzen, z.B. Internet- Intranet, Web-Radio und Telefondiensten einschließlich Mobilfunkdiensten für alle im Rahmen einer Datenbank, einem Datennetz oder Telefondienst möglichen Nutzungen einschließlich Download- und Streaming-Technologien, insbesondere um diese dort einzuspeisen (Uploading) inklusive des Rechts, Dritten die Speicherung auf deren Servern, PCs, stationären und/oder mobilen Empfangsgeräten oder sonstigen Speichermedien zu gestatten; |
m) |
die Rechte, die Vertragsaufnahmen zu kodieren (z.B. MP3, WAV, MIDI, AVI), zu speichern und zu dekomprimieren. Erfasst sind auch die Rechte... |