Künstlervertrag
zwischen
Herrn/Frau _________________________– im Folgenden Künstler genannt –
und
_________________________
– im Folgenden Produzent/Firma genannt –
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist es, Schallaufnahmen von künstlerischen Darbietungen des Künstlers durch Herstellung und Vertrieb von Tonträgern aller Art auszuwerten.
(2) Zu diesem Zweck wird der Künstler im Rahmen dieses Vertrags urheberrechtlich schutzfähige Darbietungen zum Zweck der Aufnahme vortragen.
(3) Zusätzlich kann noch eine Vereinbarung über die Durchführung von Liveauftritten getroffen werden.
§ 2 Ausschließlichkeit
(1) Der Künstler überträgt auf den Produzent das weltweite und ausschließliche sowie übertragbare Recht (auch durch Unterlizenzen), seine sämtlichen schutzfähigen Darbietungen während der Dauer dieses Vertrags auf Tonträger aller Art aufzunehmen.
(2) Der Künstler wird, vorbehaltlich § 2 Abs. 3, während der Vertragsdauer niemandem außer dem Produzenten gestatten, seine Darbietungen auf Tonträger jeglicher Art aufzunehmen und/oder auszuwerten. Um diese persönliche Ausschließlichkeit zu sichern, überträgt der Künstler dem Produzenten seine sämtlichen Leistungsschutzrechte und daraus folgende Ansprüche, die ihm an Aufnahmen oder Mitschnitten solcher Darbietungen entstehen, die möglicherweise dieser Ausschließlichkeitsbildung zuwider von Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden.
Der Künstler darf weiterhin frei als Musiker arbeiten.
(3) Vorbehalten bleiben dem Künstler die Rechte an Schallaufnahmen Dritter, soweit diese Schallaufnahmen ausschließlich für Rundfunkzwecke oder Film- und/oder Fernsehzwecke und/oder Internetpräsentation (öffentliche Zugänglichmachung) hergestellt oder verwendet werden und der Künstler diese Verwendungsbeschränkung bei derartigen Vereinbarungen ausdrücklich zur Bedingung gemacht hat. Der Hersteller solcher Aufnahmen ist also weder selbst noch durch Dritte berechtigt, diese Aufnahmen für Ton- oder Bildträger zu verwerten, es sei denn, der Produzent gibt hierzu sein schriftliches Einverständnis. Übernimmt der Produzent eine solche Aufnahme des Künstlers von einem Dritten, gilt die übernommene Aufnahme im Sinne diese Vertrags.
(4) Der Künstler wird die Titel, die im Rahmen dieses Vertrags aufgenommen werden, oder Teile davon während der Dauer dieses Vertrags und zehn Jahre danach nicht erneut aufnehmen oder durch Dritte auf Tonträger aufnehmen lassen, es sei denn, dass dem Künstler die Aufnahme gem. § 2 Abs. 3 ohnehin vorbehalten ist.
§ 3 Aufnahme und Veröffentlichung
(1) Der Produzent erstellt Aufnahmen im Sinne der § 1 und 2 zum Zweck der Durchführung und Veröffentlichung von Aufnahmen für mindestens _________________________ (Anzahl) Langspielplatte/CD/DVD/andere analoge und/oder digitale Tonträger in elektronischen Datenbanken oder Over the Top-Dienste wie Internet Telefonie, Instant Messenger-Dienste (OTT), Media-Servern, Web-Servern, Kabel- oder kabellosen Netzen, z.B. Internet- Intranet, Web-Radio und Telefondiensten einschließlich Mobilfunkdiensten für alle im Rahmen einer Datenbank, einem Datennetz oder Telefondienst möglichen Nutzungen einschließlich Download- und Streaming-Technologien insbesondere, um diese dort einzuspeisen (Uploading) inklusive des Rechts, Dritten die Speicherung auf deren Servern, PCs, stationären und/oder mobilen Empfangsgeräten oder sonstigen Speichermedien zu gestatten pro Vertragsjahr zu den im Anhang A genannten Produktionskosten.
(2) Mit eingeschlossen ist das Recht, die Vertragsaufnahmen und/oder zu kodieren (z.B. MP3, WAV, MIDI, AVI), zu speichern und zu dekomprimieren. Der Produzent hat das Recht, die Aufnahmen in der Weise wahrnehmbar zu machen, das Speichermedien jeglicher Art, auf denen die Aufnahmen nicht vollständig gespeichert sind, hergestellt, vervielfältigt und verbreitet werden und dem Nutzer die Wahrnehmbarmachung durch separate Übermittlung von Schlüsseln (zusätzliche Dateiinformationen) ermöglicht wird zuzüglich solcher Begleitnutzungen wie z.B. Einblendungen von Banner-Werbung, Pop-Up-Windows, Framing, Setzen von Hyper-Links, Meta-Tags etc.
(3) Auf Wunsch des Produzenten wird der Künstler für weitere, über die Mindestzahl hinausgehende Aufnahmen zur Verfügung stehen.
(4) Die Auswahl der aufzunehmenden Titel erfolgt zwischen dem Künstler und dem Produzenten in beiderseitigem Einverständnis.
(5) Der Produzent wird mit dem Künstler jeweils Ort, Art und Zeit der Aufnahmen vereinbaren.
(6) Kommt in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zustande, bleibt der Firma eine für den Künstler verbindliche Entscheidung vorbehalten.
(7) Die Firma ist berechtigt, die angesetzte Aufnahme auf Kosten des Künstlers abzusetzen, wenn der Künstler die zur Aufnahme ausgewählten Titel nicht aufnahmebereit einstudiert hat.
(8) Unmittelbar nach ihrer Durchführung werden die Parteien die Aufnahmen abhören. Aufnahmen, die die Firma nicht als technisch oder künstlerisch einwa...