Gesellschaftsvertrag einer Musikgruppe/Ensemble/Band
(Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit individueller Vereinbarung
einer beschränkten Haftung)
Die Unterzeichneten
1. |
_________________________ (alle Vor- und Zunamen eintragen) |
2. |
_________________________ |
3. |
_________________________ |
4. |
_________________________ |
5. |
_________________________ schließen mit Wirkung vom _________________________ (Datum) folgenden |
Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name der Gesellschaft/der Band lautet _________________________ Das Namensrecht steht allen Gesellschaftern/Mitgliedern gemeinschaftlich zu./Das Namensrecht steht alleine dem Gesellschafter _________________________ zu. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters/Mitgliedes bleibt der Name bei der Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft steht der Name dem Gesellschafter/Mitglied _________________________ zu.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist _________________________ (Ort).
§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsjahr
(1) Gegenstand des Unternehmens ist das gemeinsame Musizieren sowie die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer öffentlicher Auftritte/Musikaufnahmen/Video- und Rundfunkaufnahmen in einer Musikgruppe/Ensemble/Band als selbstständige künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital
(1) Gesellschafter sind die oben genannten Unterzeichner.
(2) Eine Verpflichtung zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals ist nur mit einstimmigem Gesellschaftsbeschluss zulässig.
§ 4 Gesellschafterkonten
(1) Die unter § 3 aufgeführten Beteiligungen der Gesellschafter am Gesellschaftskapital sind auf den für sie geführten Kapitalkonten I verbucht. Die Kapitalkonten sind Festkonten. Ihre Höhe wird durch Gewinn- und Verlustbuchungen nicht berührt.
(2) Neben den in ihrer Höhe grundsätzlich unveränderlichen Kapitalkonten I werden für die Gesellschafter die veränderlichen Kapitalkonten II geführt. Auf ihnen werden Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen verbucht.
(3) Bei einer etwaigen Liquidation der Gesellschaft oder bei Feststellung der Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters nimmt nur das Kapitalkonto I an dem im Unternehmen etwa liegenden stillen Reserven teil.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter/nur folgende Gesellschafter _________________________ gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
(2) Zur Vertretung sind alle Gesellschafter/nur folgende Gesellschafter _________________________ (unter Aufhebung des § 181 BGB) gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführer sind im Verhältnis zu den Gesellschaftern verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft das die Gesellschaft und damit die Gesellschafter verpflichtet, mit dem jeweiligen Vertragspartner ausdrücklich zu vereinbaren, dass diese Verpflichtung nur das Gesellschaftsvermögen betrifft und die Gesellschafter persönlich von jeder Schuld und Haftung freigestellt werden. Zu Verträgen, die hiervon abweichend zu einer Schuld oder Haftung der Gesellschafter persönlich führen, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(3) Alle den Gesellschaftern durch Gesetz oder Vertrag zugewiesene Entscheidungen werden durch mehrheitliche Gesellschaftsbeschlüsse getroffen.
§ 6 Überschussrechnung
(1) Die Überschussrechnung sowie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ist von allen Gesellschaftern innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.
(2) Die Überschussrechnung muss den zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Grundlage der Überschuss- oder Verlustbeteiligung ist die Überschussrechnung nach § 6.
(2) Der Überschuss oder Verlust wird nach Köpfen verteilt.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Kündigung ist nur zulässig unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
§ 9 Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Bei Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation übernommen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz festzustellen, die ohne Bindung an Handels- oder Steuerbilanz nach dem wirklichen Wert der Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung aller Schulden und unter Beachtung der Grundsätze eines vorsichtigen Kaufmanns spätestens innerhalb von sechs Monaten aufzustellen ist. Hierbei ist vom Liquidationswert auszugehen. Die Auseinandersetzungsbilanz ist von einem Mitglied der steuerberatenden Berufe zu testieren.
(2) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter innerhalb von _____________________...