Online-Lizenzvertrag
zwischen
_________________________
– im Folgenden "Produzent" genannt –
und
_________________________
– im Folgenden "Datenbankbetreiber" genannt –
über das Recht zur Nutzung des Werkes _________________________– im Folgenden "Werk" genannt –
im Rahmen der Datenfernübertragung (Download)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das Werk des Produzenten. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und die Schutzvorschriften des Urheberrechtsgesetzes Anwendung finden.
(2) Der Produzent versichert, dass er die Urheber des betroffenen Werkes verpflichtete, das Werk nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik und der sonstigen Erkenntnisse und Entwicklungen des betroffenen Fachgebietes zu entwickeln, sowie dass die Nutzer des Werkes auch unter Berücksichtigung einer nicht ganz fernliegenden Fehlanwendung bei der Anwendung weder einen Personen- noch einen Sachschaden erleiden würden. Im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern übernimmt der Produzent jedoch keinerlei Haftung für eine etwaige Inanspruchnahme des Datenbankbetreibers, der dieser unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftungspflicht unterliegt.
§ 2 Rechtseinräumung und Ablieferung des Werkes
(1) Der Produzent überträgt dem Datenbankbetreiber das ausschließliche Nutzungsrecht für die Dauer dieses Vertrages, das Werk im Wege der Datenfernübertragung zu nutzen. Hierzu zählt zunächst das Recht, das Werk in digitalisierter Form zu erfassen und im Rahmen der Datenbank ggf. mit anderen Werken und Beiträgen zu vereinen, dieses in der eigenen Datenbank zu speichern und mithilfe einer geeigneten Software sowie der Datenfernübertragung an Endnutzer an deren Abruf zu verbreiten, durch diese wahrnehmbar machen zu lassen im Wege des Download kleine Teile bzw. einzelne Beiträge auf die Rechner der Endnutzer zu übertragen und diesen zu deren privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch Papierausdrucke zu gestatten (§ 87a UrhG).
(2) Der Datenbankbetreiber ist nicht berechtigt, über die vorgesehene Datenbanknutzung hinausgehende Änderungen des Werkes vorzunehmen, auf die Nennung des Urhebers und des Produzenten zu verzichten sowie in sonstiger Form in das Werk einzugreifen. Weiterhin ist der Datenbankbetreiber nicht berechtigt, das Werk oder Teile des Werkes als Abstracts oder sonstige Inhaltsbeschreibungen zu speichern oder auf andere Art und Weise das Werk zu nutzen.
(3) Der Datenbankbetreiber ist nicht berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(4) Der Produzent versichert, alleiniger Inhaber der Rechte am vertragsgegenständlichen Werk und über diese Rechte allein verfügungsbefugt zu sein sowie keine diesen vertraglichen Verfügungen entgegenstehenden Verfügungen bisher getroffen zu haben. Weiterhin versichert der Produzent, dass durch sein Werk keine Rechte Dritter verletzt oder berührt werden.
(5) Der Produzent wird bis zum _________________________ (Datum) dem Datenbankanbieter
eine digitalisierte Ausgabe des Werkes im Datenformat _________________________ gespeichert auf _________________________ abliefern.
Der Produzent übermittelt das Werk mit Datenformat _________________________ an die E-Mail-Adresse des Datenbankanbieters bis zum _________________________
§ 3 Vergütung
(1) Abrechnung und Fälligkeit: Der Produzent erhält für die Überlassung des Werkes und die Rechtseinräumung ein Erfolgshonorar auf der Basis der Anzahl der tatsächlichen Zugriffe.
(2) Der Datenbankbetreiber verpflichtet sich, jeweils zum _________________________ innerhalb von _________________________ Wochen Auskunft zu erteilen über
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die Anzahl der Zugriffe von Endnutzern der Datenbank auf das Werk des Produzenten, |
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die Anzahl der Zugriffe der Tausendereinheiten der von Datenbankbetreiber an den Endnutzer übermittelten Zeichen aus dem Werk des Produzenten, |
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die Dauer der Nutzung des Werkes in der Datenbank des Datenbankbetreibers durch den Endnutzer in der Abrechnungsperiode. |
Weitere Angaben braucht der Datenbankbetreiber nicht zu machen.
Gleichzeitig mit der Abrechnung ist die Vergütung der Zahlung fällig.
Der Datenbankbetreiber zahlt dem Produzenten zusätzlich zur Vergütung die gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Prüfung: Anstelle aller anderen gesetzlichen Möglichkeiten der Überprüfung der Richtigkeit der Abrechnung vereinbaren die Parteien, dass der Produzent vom Datenbankbetreiber die Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers darüber fordern kann, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt wurde und insbesondere sämtliche vergütungspflichtigen Tatbestände umfasst.
§ 4 Verbreitung des Werkes
(1) Der Datenbankbetreiber verpflichtet sich, das Werk innerhalb von _________________________ Monaten in einer für den Zugriff durch den Endnutzer geeigneten Form in seine Datenbank zu integrieren und für den Inhalt der Datenbank in zweckentsprechender und üblicher Form zu werben. Der Datenbankbetreib...