aa) Grundsätzliches
Rz. 71
Die Grundaussage des Gesetzgebers, der Pflichtteilsberechtigte sei in Geld so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden, rechtfertigt die von der Rechtsprechung unterstellten "Versilberung" des Nachlasses nicht. Sie deutet auch nicht auf eine der Bewertung zugrunde zu legende Veräußerungsfiktion hin. Im Gegenteil: Der Erbe ist in seiner Entscheidung hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses völlig frei. Versilbern, nutzen, später versilbern oder dauerhaft behalten: all diese Varianten oder – bezogen auf verschiedene Nachlassgegenstände – beliebige Kombinationen davon kommen infrage. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Entscheidung, den Pflichtteilsanspruch seinem Wesen nach als reinen Geldanspruch auszugestalten und dem Pflichtteilsberechtigten jede gegenständliche Nachlassbeteiligung zu verwehren. Vor diesem Hintergrund war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch die zwischenzeitlich vorgeschlagene Textpassage "Auf die Veräußerung der Nachlassgegenstände zum Zwecke der Werthsermittlung oder die Uebernahme derselben zu den in Absatz 1 und 2 erwähnten Werthsansätzen hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch." gestrichen worden, weil die Kommission sie für überflüssig hielt.
Entgegen der Auffassung des BGH ist also eine Veräußerungsfiktion im Zeitpunkt des Erbfalls gerade nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, der Grundgedanke des Gesetzes.
bb) Maßgebliches Verwertungsszenario
(1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"
Rz. 72
Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.
Rz. 73
Vor diesem Hintergrund wird teilweise vertreten, dass die konkreten Verwendungsabsichten des Erben auf die Bewertung durchschlügen und daher eine "subjektivierte Nachlassbewertung" angebracht sei. Der Pflichtteilsberechtigte solle lediglich an dem Wert teilhaben, der sich aufgrund der subjektiven Verwendungsentscheidung des Erben in dessen Hand realisiert.
Rz. 74
Dies kann jedoch bereits aus systematischen Gründen nicht richtig sein. Denn dem Wesen des Pflichtteilsrechts, dem Berechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern, würde es widersprechen, wenn der Erbe (bzw. mittelbar sogar der Erblasser durch die Auswahl des Erben) die Möglichkeit hätte, das Maß dieser Mindestbeteiligung aktiv zu beeinflussen.
Rz. 75
Außerdem gebietet es das Stichtagsprinzip, bei der Bewertung auf die Situation in der logischen Sekunde des Todes des Erblassers abzustellen. Konkrete Entscheidungen des Erben, wie der Nachlass weiterverwendet werden soll, können jedoch – selbst wenn sich der Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers seine Gedanken gemacht hat – erst nach dem Anfall der Erbschaft manifest werden. Ihre Berücksichtigung bei der Bewertung würde daher einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB darstellen.
Rz. 76
Da die Frage der weiteren Verwendung offenbar erheblichen Einfluss auf die den einzelnen Nachlassgegenständen beizulegenden Werte hat, bedarf sie einer normativen, allgemeingültigen Kriterien folgenden Definition, anhand derer die Frage der (für Bewertungszwecke) zu unterstellenden Verwendung des Nachlasses beantwortet werden kann.
Rz. 77
Den Ausgangspunkt der Überlegung muss dabei der Anspruch des historischen Gesetzgebers bilden, also die Intention, den Pflichtteilsberechtigten (in Geld) wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden.
Das wird, einen wirtschaftlich überlegt und sinnvoll handelnden Pflichtteilsberechtigten vorausgesetzt, nur dann erreicht, wenn (auch) dem Erben (unabhängig von der konkreten Person und deren persönlichen Vorlieben und Absichten) ein wirtschaftlich sinnvolles Verhalten unterstellt wird. Das bedeutet für die pflichtteilsrechtliche Nachlassbewertung, dass stets die wirtschaftlich sinnvollste, also die den höchsten (langfristig erzielbaren) Gewinn versprechende Verwertungsalternative – bezogen auf die einzelnen Nachlassgegenstände – zugrunde zu legen ist. Im Ergebnis spielt also die konkrete Person des Erben für die Bewertung keine Rolle. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Wert dem Nachlass in der Hand eines "idealen Erben", oder anders gewendet, in der Hand von "jedermann" zukäme.
Rz. 78
Soweit in diesem Zusammenhang die Frage nach dem wirtschaftlich sinnvollsten Verwertungsszenario zu beantworten ist, kann diese auch vom Liquiditätsbedarf zur Abwicklung des Nachlasses, insbesondere zur Begleichung der Pflichtteilsverbindlichkeiten, beeinflusst werden. Auch insoweit muss wohl davon ausgegan...