1. Bewertung von Bargeld und auf Geld gerichtete Forderungen
Rz. 118
Die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichtete Forderungen ist prinzipiell unproblematisch, da für diese – abgesehen von inflationären Verhältnissen – der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Die abweichende Ansicht von Meincke, der bei Forderungen grundsätzlich eine Pauschalwertberichtigung zur Abdeckung des seiner Ansicht nach jeder Forderung anhaftenden – wenigstens latenten – Risikos der Uneinbringlichkeit annimmt, überzeugt nicht, da dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Einzelbewertung sämtlicher Nachlassgegenstände (§ 2314 Abs. 1 BGB) zusteht. Selbst bei Übertragung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze ist daher eine Pauschalwertberichtigung nicht angebracht.
Rz. 119
Wertkorrekturen sind aber geboten, wenn eine unverzinsliche (oder niedrig verzinsliche) Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, also betagt ist. Dann ist der Nennbetrag um die entsprechenden Zwischenzinsen zu kürzen.
2. Bewertung anhand von Marktpreisen/Kurswerten
Rz. 120
Nachlassgegenstände, die im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt werden, sind grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände stellt sich die Ermittlung des gemeinen Wertes oftmals deutlich schwieriger dar.
3. Bewertung wiederkehrender Leistungen
Rz. 121
Zu wiederkehrenden Leistungen vertrat bereits das RG die Auffassung, dass der Wert (z.B. einer lebenslänglichen Rente) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Schätzung zu ermitteln sei. Hierbei müsse im Rahmen der Kapitalisierung des ermittelten Jahresbetrages nicht notwendigerweise der gesetzliche Zinsfuß zugrunde gelegt werden, vielmehr sei der anzuwendende Zinsfuß unter Berücksichtigung der zeitlich und örtlich verschiedenen Verhältnisse zu bestimmen.
Aus heutiger Sicht sind diejenigen wiederkehrenden Leistungen, für deren Bewertung sich im geschäftlichen Verkehr bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, nach eben diesen Grundsätzen zu bewerten. Lässt sich ein einem Marktpreis vergleichbarer Wert nicht feststellen, muss die Kapitalisierung zu einem Zinsfuß erfolgen, der auf den gegenwärtigen Geldmarktverhältnissen bzw. der derzeitigen Ertragsfähigkeit des mit den wiederkehrenden Leistungen belasteten Vermögens beruht. Wenn die Laufzeit der wiederkehrenden Leistungen von nicht exakt planbaren Ereignissen, z.B. dem Todeszeitpunkt des Berechtigten, abhängt, bietet sich zwar zunächst der Rückgriff auf die amtlichen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes an. Besonderheiten in der Person des Berechtigten (z.B. eine im Zeitpunkt der Bewertung bereits bekannte schwere Erkrankung, die auf eine wesentlich kürzere Lebenserwartung schließen lässt) müssen aber gesondert berücksichtigt werden. Zur Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinsfußes kann prinzipiell auf die bewertungsrechtlichen Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG (nebst den dazu erlassenen Anlagen bzw. ab 2009 den jährlich herausgegebenen BMF-Schreiben) zurückgegriffen werden. Auch hier kann jedoch in Einzelfällen eine Anpassung an die besonderen Umstände des Einzelfalls geboten sein. Das gilt insbesondere in Niedrigzinsphasen auch für den zugrunde zu legenden Zinssatz.
4. Grundstücke
a) Allgemeines
Rz. 122
Soweit der gemeine Wert durch Schätzung zu ermitteln ist, kommen hierfür verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. Die h.M. unterscheidet insoweit verschiedene Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Dies entspricht auch der (schon seit langem in der Literatur favorisierten) Vorgehensweise nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die gemäß § 1 ImmoWertV bei der Ermittlung der Verkehrs...