Rz. 47
War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt ihm gehörten und nun zu seinem Nachlass zu zählen sind. Dabei sind auch etwaige Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Bestand Gütergemeinschaft, fallen die Vermögensgegenstände des Gesamtguts (§ 1416 BGB) grundsätzlich nur zu 50 % in den Nachlass. Die andere Hälfte gehört nach wie vor dem anderen Ehegatten. Zum Nachlass gehören aber auf jeden Fall das Sonder- und Vorbehaltsgut (§§ 1417 f. BGB).
Rz. 48
Waren die Eheleute in Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft verheiratet, besteht pflichtteilsrechtlich hinsichtlich des Hausrats – anders als in § 8 Abs. 2 HausratVO geregelt – keine Vermutung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten. Dessen ungeachtet wird man in der Praxis bei gemeinsamen Anschaffungen im Verlauf der Ehe grundsätzlich von hälftigem Miteigentum ausgehen können, soweit nicht ein Surrogationserwerb nach § 1370 BGB anzunehmen ist. Insbesondere bei während der Ehe angeschafften Kraftfahrzeugen handelt es sich sehr häufig um Ersatzanschaffungen. Hier sind die Angaben im Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) allerdings nicht mehr als bloße Indizien, ein unmittelbarer Rückschluss auf die materielle Rechtslage ist auf dieser Grundlage nicht möglich.
Rz. 49
Anschaffungen von nichtehelichen Lebenspartnern führen grundsätzlich zum Eigentumserwerb desjenigen, der die jeweiligen Sachen erwirbt, sofern nicht ausnahmsweise ein anderer Wille zum Ausdruck kommt. Miteigentum oder gar Gesamthandseigentum – aufgrund der Annahme einer Gesellschaft – entsteht grundsätzlich nicht. Die Vermutung des § 8 Abs. 2 HausratVO gilt auch bei Hausrat und sonstigen gemeinsam genutzten Gegenständen nicht, auch nicht entsprechend, da es der nichtehelichen Partnerschaft gegenüber der Ehe an der rechtlich verbindlichen Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft fehlt. Die Vermutung des § 1006 BGB kann aber eingreifen.
Rz. 50
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten ist maßgeblich auf das Innenverhältnis abzustellen. Die Bezeichnung als "Und-" oder "Oder"-Konto wirkt nur im Außenverhältnis gegenüber der Bank, hat aber mit der tatsächlichen (internen) Berechtigung an den Einlagen nichts zu tun.
Sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist prinzipiell (aber widerleglich) davon auszugehen, dass sie an den Einlagen zu gleichen Teilen berechtigt sind (§ 430 BGB). Dies gilt allerdings nur dann, wenn abweichende Vereinbarungen fehlen. Solche Vereinbarungen müssen nicht zwingend schriftlich dokumentiert sein, sie sind aber nicht allein deswegen anzunehmen, weil die auf das Konto geflossenen Mittel ganz oder überwiegend nur von einem der Kontoinhaber stammen; auch die ursprüngliche Motivation für die Errichtung des gemeinschaftlichen Kontos ist ohne Belang. Diese Grundsätze gelten unabhängig vom Güterstand. Gerade bei einer Gütertrennungsehe kann die Errichtung eines Gemeinschaftskontos auf eine bewusste Korrektur des gewählten Güterstandes abzielen. Wenn ein Ehegatte auf das gemeinschaftliche Konto mehr einzahlt als der andere, kann darin, soweit die Beiträge nicht zur Wirtschaftsführung der Ehegatten dienen sollen, eine ehebezogene Zuwendung zu sehen sein.
Rz. 51
Bei einem Oder-Depot gilt § 430 BGB nicht; vielmehr sind hier stärker sachenrechtliche Grundsätze zu beachten: Für die Eigentumsverhältnisse an depotverwahrten Wertpapieren stellen § 1006 BGB eine Vermutung und § 742 BGB eine schwach ausgeprägte Auslegungsregel auf, die auf eine gleiche Beteiligung hieran hindeuten. Die Vermutung ist aber z.B. widerlegt, wenn das Oder-Depot durch Umwandlung aus einem Einzeldepot entstanden ist.