A. Allgemeines zur Nachtragsliquidation
Rz. 1
In der notariellen Praxis kommt es vor, dass sich erst im Zuge der Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages herausstellt, dass eine GmbH, zu deren Gunsten ein Grundpfandrecht oder eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen steht, bereits im Handelsregister gelöscht ist. Wenn sich nach Eintragung des Erlöschens der Gläubiger-GmbH noch herausstellt, dass die Liquidation tatsächlich noch nicht beendet war, insbesondere der Gesellschaft noch Ansprüche zustehen oder für sie noch Erklärungen abzugeben sind, ist eine Nachtragsliquidation (analog § 273 Abs. 4 S. 1 AktG) notwendig.
Für eine Nachtragsliquidation ist es nicht notwendig, dass nachträglich ein verteilbares Vermögen bekannt geworden ist. Es genügt, wenn Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt geworden sind, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn in einem Grundbuch ein Recht für die Gesellschaft eingetragen steht und die Gesellschaft die Löschung bewilligen muss. Selbst dann, wenn der Gesellschaft ein Steuerbescheid zugestellt werden soll, kommt die Nachtragsliquidation in Betracht.
Rz. 2
Grundsätzlich wird für die Nachtragsliquidation die in Wahrheit bisher nicht erloschene Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen. Im Grundsatz erfolgt die Eintragung dergestalt, dass der unrichtige Löschungsvermerk gelöscht wird.
Rz. 3
In bestimmten Fällen allerdings ist die Eintragung in das Handelsregister nicht notwendig. Wenn nur einzelne oder wenige Abwicklungsmaßnahmen erfolgen sollen, wird auf die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verzichtet. Dann nimmt das Gericht keine Eintragung vor. Stattdessen wird nur ein Nachtragsliquidator bestellt.
Rz. 4
Soweit die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen worden ist, kann die Beendigung der Liquidation ohne Einhaltung eines erneuten Sperrjahres erfolgen. Nach Abschluss der Nachtragsliquidation und nach einer Handelsregisteranmeldung der Beendigung kann die Gesellschaft dann wieder gelöscht werden.
B. Muster: Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators
Rz. 5
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 5.1: Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators
An das Amtsgericht
– Registergericht –
Nachdem die Löschung der _________________________ GmbH, Sitz: _________________________ (HRB _________________________) am _________________________ in das Handelsregister eingetragen worden ist, hat sich nun herausgestellt, dass im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ (Eigentümer _________________________) in Abteilung III unter lfd. Nr. _________________________ eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von _________________________ EUR zugunsten dieser Gesellschaft eingetragen steht. Eine auszugsweise Ablichtung des Grundbuchauszuges über diese Eintragung wird diesem Antrag in der Anlage beigefügt.
Die Zwangssicherungshypothek soll nun im Grundbuch gelöscht werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Gesellschaft, vertreten durch einen Nachtragsliquidator, eine Löschungsbewilligung erteilt.
Ich, der Eigentümer, beantrage bzw. rege hiermit an, dass,
Herrn/Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
als Liquidator bestellt wird.
Ich, der/die Mitunterzeichnende _________________________, erkläre, dass ich das Amt als Liquidator annehmen werde, wenn das Registergericht mich bestellt. Dann vertrete ich voraussichtlich die Gesellschaft allein, solange kein weiterer Liquidator bestellt ist. Ich verzichte auf Auslagenerstattung und eine Vergütung.
_________________________, den _________________________
(Unterschriften des Eigentümers und des künftigen Nachtragsliquidators)
Rz. 6
Ist im Grundbuch eine Offene Handelsgesellschaft eingetragen und diese im Handelsregister gelöscht, erfolgt die erforderliche Nachtragsabwicklung durch die letzten Liquidatoren (§ 157 Nr. 2 HGB). Die OHG besteht dann rechtlich identisch fort als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Abwicklung endgültig erledigt ist.
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators analog § 273 Abs. 2 AktG i.V.m. § 375 Nr. 3 FamFG kommt in Betracht, genauso wie bei der GmbH & Co. KG.
Eine Wiedereintragung (bzw. die Löschung des unrichtigen Löschungsvermerks) ist auch hier nur erforderlich, wenn noch eine umfangreiche, längere Abwicklung erforderlich scheint.