Rz. 82

Gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer kann gemäß §§ 17, 21 ZPO eine Klage sowohl beim (allgemeinen) Gerichtsstand des Hauptsitzes als auch am (besonderen) Gerichtsstand der Zweigniederlassung der Versicherungsgesellschaft erhoben werden, welche die Schadensbearbeitung übernommen hat.

 

Rz. 83

Kfz-Haftpflichtversicherer, Fahrer und Halter können nach den vorgenannten Vorschriften auch an verschiedenen Gerichtsständen verklagt werden. Wird dann aber in einem dieser Verfahren ein klageabweisendes Urteil rechtskräftig, so bindet es nach § 124 Abs. 1 VVG die anderen noch mit der Sache befassten Gerichte.

 

Rz. 84

Eine Ausnahme hiervon hat der BGH in einem Fall angenommen, in dem sich ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage darauf berufen wollte, dass die Klage gegen den Schädiger (rechtsirrig wegen Verjährung) abgewiesen worden war. In diesem Fall hat es der BGH als rechtsmissbräuchlich seitens des Haftpflichtversicherers angesehen, sich auf die materiell unrichtige Klageabweisung gegen den Versicherungsnehmer zu berufen (BGH VersR 1979, 841).

 

Beachte

Bei einer Klage am allgemeinen Gerichtsstand des KH-Versicherers wird zu überlegen sein, ob dem Versicherer der Vorteil des "Heimspiels" zugutekommt.

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