Rz. 87

Eine Besonderheit gilt bei einem Unfall im EU-Ausland. Der bei einem Unfall im EU-Ausland Geschädigte hat gem. Art. 11 EuGVVO gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Geschäftssitz in der EU hat, einen Direktanspruch.

 

Rz. 88

Nach inzwischen durch den EuGH (zfs 2008, 139 = VersR 2008, 111 = NZV 2008, 133 = DAR 2008, 17) bestätigter Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte gem. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO den ausländischen Versicherer unmittelbar an seinem inländischen Wohnort verklagen (BGH zfs 2007, 143 = VersR 2006, 1677 = NZV 2007, 37 = DAR 2007, 19; BGH DAR 2008, 466). Dies gilt nicht nur zugunsten eines Verbrauchers als Geschädigten, sondern auch zugunsten einer juristischen Person (OLG Celle v. 27.2.2008 – 14 U 211/06 – OLGR Celle 2008, 377). Ebenso gilt der Gerichtsstand auch für den abweichenden Wohnort lediglich "mittelbar geschädigter" Angehöriger im Falle der Tötung durch einen Verkehrsunfall, z.B. bezogen auf ein Angehörigenschmerzensgeld (vgl. EuGH zfs 2016, 315). Diese internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gilt jedoch lediglich hinsichtlich des Direktanspruchs gegen den Versicherer, nicht jedoch für eine Klage gegen Halter und Fahrer eines Kfz (BGH v. 24.2.2015 – VI ZR 279/14 – zfs 2015, 689 = NZV 2015, 286 = DAR 2015, 324).

Gleiches gilt bei einem Unfall in der Schweiz. Denn nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ 2007) kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (BGH v. 23.10.2012 – VI ZR 260/11 – VersR 2013, 73).

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