I. Unmittelbarer Schädiger
Rz. 1
Passivlegitimiert ist im Rahmen der §§ 823 ff. BGB und des § 18 StVG der unmittelbare Schädiger, also z.B. der Fahrzeugführer.
Beachte
Einem Beklagten kann eine Klageschrift auch an seiner Arbeitsstelle zugestellt werden. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass er sowie seine Funktion an der Arbeitsstelle konkret und genau bezeichnet werden (BGH zfs 2001, 156).
II. Halterhaftung
Rz. 2
Darüber hinaus kann der Halter nach § 7 StVG oder ggf. auch der Geschäftsherr nach § 831 BGB für die Sach- und Personenschäden eintrittspflichtig sein.
Rz. 3
Beachte
Der Halter haftete bis zum 31.7.2002 grundsätzlich nicht auf Schmerzensgeld. Deshalb darf bei Unfällen, die sich vor dem 1.8.2002 ereignet haben, der Halter nicht pauschal mit auf Schmerzensgeld verklagt werden. Er haftete bis zum 31.7.2002 zwar nach § 7 StVG aus der Gefährdungshaftung für materielle Schäden, nicht jedoch für Schmerzensgeldansprüche (vgl. § 9 Rdn 27).
Rz. 4
Denkbar war allenfalls eine Geschäftsherrenhaftung des Halters aus § 831 BGB, allerdings mit der Gefahr des vom Halter und Geschäftsherrn nicht allzu schwer zu führenden Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Konstellation hat sich durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz für Unfälle ab dem 1.8.2002 grundlegend geändert. Seitdem haftet der Halter auch im Rahmen der Betriebsgefahr gem. § 7 StVG auf Schmerzensgeld (§ 11 S. 2 StVG; vgl. § 9 Rdn 32). Allerdings ist auch bei Schmerzensgeldansprüchen, die gegen den Halter lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gerichtet werden, die Haftungshöchstgrenze des § 12 StVG bzw. § 12a StVG zu beachten.
III. Passivlegitimation des KH-Versicherers
Rz. 5
Ausschließlich im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der hinter dem Schädiger stehende KH-Versicherer im Wege des Direktanspruchs mitverklagt oder auch allein direkt in Anspruch genommen werden.
Beachte
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Eine Vielzahl von Versicherungskonzernen verfügen hinsichtlich der Kfz-Sparte über unterschiedliche, jeweils juristisch selbstständige Unternehmen, nämlich insbesondere für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder den Internetvertrieb, wie z.B. bei der HUK-Coburg der Versicherungsverein a.G. (für den öffentlichen Dienst), die Allgemeine Versicherungs-AG (für sonstige Versicherungsnehmer) und die HUK24 AG (für den Internet-Direktvertrieb). In diesen Fällen dürfen entgegen der regelmäßigen Konzernangabe im Briefkopf der Unternehmen niemals etwa die "HUK-Coburg Versicherungsgruppe" etc. verklagt werden, sondern es muss der konkrete Versicherer zutreffend mit vollständigem Namen und Rechtsform angegeben werden. Dieser findet sich in der Korrespondenz übrigens regelmäßig nach der Grußformel unter der Unterschrift. |
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Sollte hier doch einmal ein Fehler passiert sein, kann prozessual nur noch versucht werden, eine Rubrumsänderung zu erwirken oder Kostennachteile mit dem Argument zu vermeiden, dass der (falsche) Versicherer evident nur scheinbar verklagt war (hierzu jüngst OLG Karlsruhe VersR 2020, 249). |
Rz. 6
Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich auf sämtliche Schäden, für die auch der Schädiger (sowohl der Halter gem. § 7 Abs. 1 StVG als auch der Fahrer gem. § 18 StVG, § 823 BGB als Versicherter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) einzustehen hat. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt des KH-Versicherers zur Schuld des Schädigers (BGH VersR 1972, 255; 1981, 323).
Beachte
Den Direktanspruch gegen den Versicherer gibt es ausschließlich in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung. Im Rahmen sonstiger Haftpflichtversicherungen (z.B. allgemeine Haftpflicht), auch soweit es sich um Pflichtversicherungen i.S.d. §§ 113 ff. VVG handelt (z.B. Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung oder Ähnliches), kann nur der Schädiger, nicht aber sein Versicherer verklagt werden. Eine Ausnahme besteht für die Pflichtversicherung seit der VVG-Reform lediglich im Falle der Insolvenz sowie bei unbekanntem Aufenthalt des Versicherungsnehmers (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG).
Rz. 7
Die Anmeldung der Schadenersatzansprüche beim KH-Versicherer bewirkt die Hemmung der Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG). An die Anmeldung der Ersatzansprüche sind keine strengen Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt DAR 1992, 60). In der Schadensanmeldung müssen nicht alle Ersatzansprüche im Einzelnen bezeichnet oder gar beziffert werden (BGH VersR 1978, 423; 1979, 915; 1982, 546; OLG München zfs 1997, 219).
Beachte
Nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer bewirkt die Verjährungshemmung nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (BGH zfs 2003, 174).
Rz. 8
Der Hemmungstatbestand des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG ist für die Rechtsstellung des Geschädigten von außerordentlicher Bedeutung. Die Hemmung der Verjährung endet erst mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Eine solche Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG liegt aber nur dann vor, wenn sie eine eind...