Rz. 27

Da die Rechtsschutzversicherer Verkehrsrechtsschutz auch für Strafverfahren umfassen – sich allerdings beim Versicherungsnehmer die angefallenen Kosten im Verurteilungsfalle eines Vorsatzdeliktes wieder zurückholen –, ist dieser Bereich zukünftig das Feld, auf dem noch härter um Einstellungen gekämpft werden wird. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass zwei Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vergeben werden, soweit es sich um Straftaten handelt, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist. Dies betrifft folgende Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch:

Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist;
Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist;
Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist;
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr;
Gefährdung des Straßenverkehrs;
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort;
Trunkenheit im Verkehr;
Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist;
Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist;
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins;
Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist.
 

Rz. 28

Der Verfahrensgang ist zu unterteilen in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren, das mit seinem Abschluss in eine rechtskräftige Entscheidung mündet.

 
Verfahren Ermittlungsverfahren
 
  Zwischenverfahren
 
  Hauptverfahren
 
  Rechtskraft

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