Rz. 50

Auch Eintragungsfehler nach dem 1.5.2014 dürften nicht anders behandelt werden: Ebenfalls ist der Rechtsweg hier, das an die gerichtlichen Entscheidungen gebundenen Kraftfahrt-Bundesamtes bei fehlerhaften Punkteeintragungen zunächst zu unterrichten, damit die Fehlerhaftigkeit dort aktenkundig wird und die Gelegenheit besteht, den fehlerhaft festgestellten Punkteeintrag zu korrigieren und die dazugehörigen Behörden ebenfalls zu unterrichten.

 

Rz. 51

Ein Rechtsmittel ist aber in dem Umstand beschränkt, dass ein angreifbarer Verwaltungsakt nicht vorliegt. Die Fehlerhaftigkeit des Eintrags ist also dem Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber schriftlich unter Angabe der Gründe, die die Fehlerhaftigkeit des Eintrags begründen, mitzuteilen. Sollte dem Einwand kein Gehör geschenkt werden, dürfte die Korrektur des Eintrags nur unter den Voraussetzungen der Klage nach §§23 ff. EGGVG zu erreichen sein, dies sich nach den genannten Voraussetzungen richtet (vgl. Rdn 47-).

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