Rz. 33

Auch wenn das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einen erheblichen Punkteabzug nicht mehr ermöglicht, heißt wörtlich in der Begründung des Entwurfes, dass[18]

Zitat

"im Interesse der Vermeidung der Belastung der Justiz […] auf der anderen Seite die bekannte Folge des Tattagsprinzips hingenommen werden [muss], dass sich die Punkte und der Punktestand zunächst außerhalb des Registers ergeben und erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (mit der Rechtskraft der Entscheidung) im Register abgebildet und retrospektiv berechnet werden können."

 

Rz. 34

Damit wird deutlich, dass natürlich die Einlegung von Rechtsmitteln dazu führen kann, dass durch den Zeitablauf tilgungsreife Eintragungen entfallen und damit das Erreichen einer weiteren Maßnahmestufe ausgeschlossen wird. Zwar sind die Zeiträume beträchtlich verlängert worden durch die Anhebung der Tilgungs- und Überliegefrist, aber der Wegfall der Tilgungshemmung verschafft dem Betroffenen unter Umständen Vorteile bei lang geführten und verzögerten Verfahren.

Gerade vor diesem Hintergrund wird es unverzichtbar sein, festzustellen, wann welcher Verstoß getilgt werden muss.

[18] Begründung des Entwurfes, BT-Drucks 17/12636, S. 39.

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