Rz. 3
Es dürfte sich eigentlich von selbst verstehen, dass der Rechtsanwalt nicht blind bzw. taub den Worten seines Mandanten folgt, sondern sich erst einen Eindruck des Sachverhaltes über die Akteneinsicht verschafft.[2] Dennoch ist schon frühzeitig zu überlegen und bei dem Mandanten abzufragen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen könnten. Dies ist dann rechtzeitig zu sichern. In §147 StPO ist daher vorgeschrieben:
Zitat
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (…)
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rz. 4
Zur Vorbereitung sollte der Mandant unmittelbar nach der Übertragung des Mandats seinen Punktestand selbstständig abfragen[3] und das Ergebnis dem Rechtsanwalt mitteilen.
Alternativ kann das natürlich auch als Serviceleistung – und dann später entsprechend bei der Ausübung des Ermessens nach §14 RVG eingestellt werden – des Rechtsanwalts erfolgen.
Muster 5.1: Abfrage des Punktestands im Verkehrszentralregister
Muster 5.1: Abfrage des Punktestands im Verkehrszentralregister
Auszug aus dem Verkehrszentralregister für: _________________________
geboren am: _________________________ in: _________________________
wohnhaft in: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
für unsere Mandantschaft erbitten wir den aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister über evtl. vorliegende Eintragungen. Gegebenenfalls entstehende Kosten werden diesseitig übernommen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)
Anlage: Vollmacht
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