Rz. 14

Weiterhin ist im kommunikativen Bereich erforderlich, dass die Rechtsanwälte noch mehr Initiative entwickeln als bislang. Zu selten ist zu beobachten, dass die Verteidigung die Fragen stellt, sich zu Wort meldet oder verfahrensgestaltend in Erscheinung tritt. Um nicht falsch verstanden zu werden: Natürlich bedarf es bei einem korrekten Ablauf eines Verfahrens nicht des Aktionismus', aber der Rechtsanwalt muss wissen, dass er jederzeit eingreifen könnte.

Dies ist in jeder Phase des Verfahrens möglich, aber nicht immer sinnvoll, jedenfalls nimmt (hoffentlich!) spätestens im Plädoyer die direkte Kommunikation Einfluss auf das Geschehen. Mit allen entscheidungsbeteiligten Personen/Institutionen sollte der Kontakt im gegebenen Falle gesucht werden.

 

Rz. 15

Auch außer(-gerichtliche) Vereinbarungen – Verständigung i.S.d. §257c StPO – sofern die Tarife bekannt sind und bessere Ergebnisse für den Mandanten erzielt werden, sind denkbar. Dabei ist die Verlässlichkeit der Beteiligten essentieller Bestandteil, den man unter keinen Umständen "verspielen" darf. Das bedeutet aber nicht etwa, dass man nicht mehr die Interessen des Mandanten vertreten sollte, um der Gerichtsharmonie nicht zu schaden. Wichtig ist, dass Vereinbarungen "mit offenem Visier" getroffen werden können. Denkbar – gerade im vorbereitenden Verfahren – ist natürlich die schriftliche Einlassung. Aber auch mit einer konsequenten Schutzschrift im Zwischenverfahren kann zumindest ein rechtlicher Diskurs angeschoben werden und das Gericht bereits auf die rechtlichen Komplikationen sinnvoll vorbereitet werden. Ebenso soll das sog. Opening Statement in der Hauptverhandlung – unmittelbar nach der Verlesung der Anklageschrift – nicht unerwähnt bleiben, als psychologisch wichtige Gegenrede. Diese Erklärung zu komplizierten Sach- und Rechtsfragen schon zu Prozessbeginn kann "argumentative Pflöcke einschlagen".[10] Auch das Ziel, die Verfahrensstraffung und Konzentration auf tatsächliche und rechtliche Kernfragen herbeizuführen (wenn gewollt), kann dazu führen, dass die weiteren Prozessbeteiligten die Argumente dankbar aufgreifen.

 

Rz. 16

Last but not least sollte auch der Mandant nicht vergessen werden: Mit ihm muss der Rechtsanwalt die Strategie und (am besten messbare) Ziele bestimmen. Übrigens kann das Erreichen des Zieles bei der späteren Gebührenbestimmung ebenfalls als gebührenerhöhendes ungeschriebenes Merkmal der erfolgreichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes bei der Ermessensausübung nach §14 RVG eingestellt werden.[11] Unerlässlich ist es auch, den Mandanten zu informieren, welche Konsequenzen er wird tragen müssen. So ist eine Information sinnvoll, wenn es beispielsweise um Eintragungen in das FaER geht. Ein Beispiel:

 

Rz. 17

Muster 5.2: Information über mögliche Konsequenzen

 

Muster 5.2: Information über mögliche Konsequenzen

Information für unsere Mandanten

Bei Eintragung von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister in Flensburg

In Flensburg wird beim Kraftfahrtbundesamt (KBA, online unter www.kba.de) das sog. Fahreignungsregister geführt. Dort werden alle Verkehrszuwiderhandlungen registriert und mit Punkten bewertet, soweit eine unangreifbare Entscheidung vorliegt.

Ihr Punktestand ist daher wichtig zur Festlegung der Verteidigungsziele. Der registrierte Punktestand kann zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) führen. Fragen Sie uns nach Möglichkeiten, wie auf den Punktestand reagiert werden muss.

Wann welche Punkte im Einzelnen wieder ausgetragen werden müssen, ist recht kompliziert geregelt (Stichwort Tilgungsfristen, Tilgungsbeginn [und bis zum 30.4.2014 Tilgungshemmung] und Überliegefrist): Da jeder Fall anders liegt, verbietet sich eine pauschale Prüfung. Bitte beschaffen Sie sich schnellstens eine aktuelle Auskunft für Ihren Punktestand beim KBA – am leichtesten online unter www.kba.de!

Liegt die Auskunft vor, bitten wir, einen neuen Termin bei uns nach Übersendung zu vereinbaren.

[10] Hohmann, StraFo 1999, 153.
[11] Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, §1 Rn 109 ff.

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