Rz. 22

Eine wichtige taktische Überlegung wert ist die Differenzierung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit, die durch die Verwaltungsbehörden nicht immer richtig gehandhabt wird. Dies macht gegebenenfalls erhebliche Unterschiede aus, wenn die Punkte addiert werden.

 

Rz. 23

Bei mehreren tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlungen wird nur gem. §4 Abs. 2 S. 2 StVG die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktezahl berücksichtigt. Es findet also keine Addition der einzelnen Verstöße statt.

 

Rz. 24

Liegen mehrere Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten (gem. §20 OWiG) mit mehreren Sanktionen vor, sind die jeweiligen Verstöße zu addieren.

 

Rz. 25

 
Differenzierung zwischen
           
         
Tateinheit   Tatmehrheit
         
höchste ­Punktezahl keine Addition   jede Straftat oder OWi einzeln Addition

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