Rz. 56

Das Erbvertragsrecht kennt drei Sachverhalte, die einen Rücktritt ermöglichen:

der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt gem. § 2293 BGB,
das gesetzliche Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines Pflichtteilsentziehungsgrundes gem. § 2294 BGB,
das Rücktrittsrecht beim entgeltlichen Erbvertrag, wenn die zugrunde liegende Leistungsverpflichtung aufgehoben wird, § 2295 BGB.

Die Rechtsfolge des Unwirksamwerdens des ganzen Erbvertrags tritt nur beim vereinbarten Rücktrittsrecht ein, nicht aber in den beiden anderen Rücktrittsfällen. In den Fällen der §§ 2294, 2295 BGB ist im Rahmen des § 2085 BGB zu klären, inwieweit erbvertragliche Regelungen weiterhin Bestand haben.[47] In den zuletzt genannten Rücktrittsfällen wird der gem. § 2298 Abs. 3 BGB beachtliche Erblasserwille dahin gehen, die Wirkungen des Rücktritts gerade nicht auf die übrigen vertragsmäßigen Verfügungen zu erstrecken.

[47] MüKo/Musielak, § 2298 Rn 4 m.w.N.

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