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§ 5 Registrierung

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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A. Einführung

 

Rz. 1

Am 31.7.2004 trat das Gesetz vom 23.4.2004 zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern in Kraft. Nach § 78a Abs. 3 BNotO bestand eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz, aufgrund derer dieses die Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV) erlassen und das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR)[1] ins Leben gerufen hat. Zum Zweck der Gebührenerhebung war zugunsten der Notarkammer eine Satzungsermächtigung in § 78b Abs. 2 BNotO enthalten. Mit der Vorsorgeregister-Gebührensatzung (VRegGebS) vom 2.2.2005 wurde eine entsprechende Regelung getroffen.

 

Rz. 2

Seit dem 1.9.2009 ist es möglich, isolierte Betreuungsverfügungen registrieren zu lassen; seit dem 1.1.2023 können auch Patientenverfügungen isoliert in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.[2] Davor war dies jeweils nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht möglich.

[Autor] Losch/Hack
[1] Siehe www.vorsorgeregister.de.
[2] Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl I 2021, 882), das am 1.1.2023 in Kraft trat und eine weitere Änderung von § 78a Abs. 1 BNotO und § 9 VRegV bewirkte.

B. Verfahren der Registrierung

 

Rz. 3

Den Betreuungsgerichten und Ärzten, welche im Rahmen einer Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung um Auskunft ersuchen (§ 78b Abs. 1 BNotO), ist es somit möglich, online auf den Datenbestand des Zentralen Vorsorgeregisters zuzugreifen. Betreuer, Betreuungsbehörden sowie Bevollmächtigte haben nach wie vor kein Auskunftsrecht.[3]

Im Zentralen Vorsorgeregister können öffentlich beurkundete, öffentlich beglaubigte und privatschriftliche Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch d...

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