Für alle Streitigkeiten, die ihren Grund in meinem Ableben haben, im Zusammenhang stehen mit meinem Testament vom (…) sowie in der Verwaltung der Übergabe oder Auseinandersetzung des Nachlasses liegen, schließe ich im Wege der Auflage die ordentlichen Gerichte aus.
Zum Schiedsrichter ernenne ich (…), ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V., einen Schiedsrichter ernennen. Der Schiedsrichter entscheidet als Einzelrichter.
Ich ernenne ihn zugleich als Schiedsgutachter mit der Aufgabe, sich in Bewertungsfragen gutachterlich verbindlich zu äußern. Der Schiedsrichter ist auch befugt, auf Kosten des Nachlasses Drittgutachten einzuholen, wenn er dies für erforderlich hält.
Der Schiedsrichter entscheidet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, verfahrens- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen, ansonsten, d.h. wenn er sein Ermessen nicht ausübt, nach der ZPO und dem GVG.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Es besteht kein Anwaltszwang. Je Streitfall erhält der Schiedsrichter das Zweifache der Wertgebühr nach § 13 RVG.