Dr. iur. Stephanie Herzog
a) OHG oder Komplementär einer KG
Rz. 31
Beim Eintritt des Erben in eine OHG oder in die Stellung eines Komplementärs einer KG durch Sonderrechtsnachfolge aufgrund einer qualifizierten Fortsetzungsklausel (ohne gesellschaftsvertragliche Regelung wird die Gesellschaft ohne den Erblasser fortgesetzt und die Erben erhalten nur eine Abfindung) haftet der Erbe nach § 130 HGB für die Alt- und generell auch für die Neuverbindlichkeiten wie ein Gesellschafter nach § 128 HGB (und nicht nur wie ein Erbe), d.h. unbeschränkbar. Es ist aber § 139 HGB zu beachten: Der Erbe kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm eine Kommanditistenstellung eingeräumt und die OHG in eine KG umgewandelt wird, § 139 Abs. 1 HGB; in diesem Fall haftet er nach § 139 Abs. 4 HGB für die Altverbindlichkeiten mit Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Schlägen die übrigen Gesellschafter ihm das aus, so kann er aus der Gesellschaft ausscheiden, § 139 Abs. 2 HGB, und so seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit erhalten, § 139 Abs. 4 HGB.
Rz. 32
Wird ihm die Kommanditistenstellung eingeräumt, so muss er darauf achten, seine neue Position unverzüglich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um einer Rechtsscheinhaftung aus § 176 HGB zu entgehen. Gleiches gilt im Falle seines Ausscheidens (§ 143 HGB), falls ihm die Kommanditistenstellung nicht eingeräumt wird. Wenn umgekehrt der Kommanditist nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter der einzig verbleibende Gesellschafter ist, so haftet dieser nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen.
b) GbR
Rz. 33
War der Erblasser Gesellschafter einer GbR, wird die Gesellschaft nach derzeit noch geltendem Recht gemäß § 727 BGB mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Die Erben treten daher nicht in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein, sondern erhalten nur das Abfindungsguthaben. Für evtl. Schulden der Abwicklungsgesellschaft haftet der Erbe mit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf den Nachlass.
Gleiches gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine reine Fortsetzungsklausel enthält. In diesem Fall wird die Gesellschaft zwar mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; die Erben rücken aber nicht in seine Gesellschafterstellung ein, sondern erhalten ein Abfindungsguthaben nach Gesellschaftsvertrag. Dieses Ausscheiden der Erben aus der GbR des Erblassers, die im Übrigen weiter fortbesteht, wird gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1.1.2024 den gesetzlichen Regelfall für die nunmehr in § 705 BGB n.F. kodifizierte rechtsfähige (Außen-)GbR darstellen. Für evtl. Schulden gelten die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsvorschriften.
Rz. 34
Nach altem wie nach neuem Recht treten einer oder mehrere Erben nur im Falle einer qualifizierten Fortsetzungsklausel in die Gesellschafterstellung des Erblassers ein. Für Altschulden haften sie dann nur mit dem Gesellschaftsanteil und dem (sonstigen) Nachlass mit entsprechender erbrechtlicher Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Neu begründete Verbindlichkeiten hingegen sind Eigenverbindlichkeiten des Erben. Für sie gibt es keine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auf den Nachlass. Der BGH hat zur noch geltenden Rechtslage entschieden, dass § 130 HGB analoge Anwendung auf die GbR findet. Die Frage, ob dies auch für § 139 HGB gilt, hat er aber offen gelassen. § 139 Abs. 4 HGB soll auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nach ganz h.M. keine Anwendung finden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber aber ab 1.1.2024 die bisher fehlende Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den ererbten Nachlass mit dem Umwandlungs- und Austrittsrecht (Wahlrecht) in § 724 BGB n.F. für den Gesellschaftererben umgesetzt. Im Kern entspricht dieser § 139 HGB, ist allerdings dispositiv gestaltet. Will der Gesellschaftererbe seine Gesellschafterstellung in eine Kommanditbeteiligung umwandeln, muss er innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag gegenüber den anderen Gesellschaftern stellen (§ 724 Abs. 1 Hs. 2 BGB n.F.). Wird dieser abgelehnt, steht dem Erben die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 724 Abs. 2 Alt. 1 BGB n.F. zu. Bleibt der Erbe trotz Ablehnung des Antrages Gesellschafter, so haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen für Alt-, Zwischen- und Neuschulden (§§ 721 f. BGB n.F.) ohne erbrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit.
Rz. 35
Kommt es zur Umwandlung, haftet der Erbe für sämtliche vor dem Erbfall begründeten Alt- und Zwischenneuschulden (§ 721a BGB n.F.) mit der Privilegierung des § 724 Abs. 4 BGB n.F., wonach der (nunmehrige) Kommanditi...