Rz. 20

Wird die zu erwartende Ernte durch Handlungen Dritter beeinträchtigt (neben Verletzung des Landwirtes auch z.B. Spritzschaden), ist aus der nicht mehr einzubringenden Ernte resultierender Gewinnausfall zu ersetzen. Dabei wird im Rahmen der Ausfallermittlung die MwSt positiv und negativ (im Rahmen des Vorteilsausgleiches) als Rechenposition mit einbezogen.

 

Rz. 21

Bei Landwirten ist der Verdienstausfall nicht abstrakt, sondern konkret zu ermitteln.[7] Der konkret entgangene Hofertrag wird regelmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln sein, der auch die parallelen konjunkturellen und klimatischen Entwicklungen mit einzubeziehen hat. Als Hofertrag ist der Reinertrag, gekürzt um Betriebskosten, Steuern, Abgaben und Investitionskosten, anzusetzen.

 

Rz. 22

Im Regelfall werden landwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen besteuert (pauschalierender Betrieb, § 24 UStG). Die Vorsteuer aus erhaltenen Rechnungen können diese Landwirte allerdings nicht geltend machen, so dass Schadenersatzbeträge inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten sind (siehe § 18 Rn 81). Ein Landwirt kann allerdings von einem Jahr auf das andere zur Regelbesteuerung wechseln (optierender Betrieb, § 15a UStG); die Option führt zu einer anteiligen Mehrwertsteuerberücksichtigung und -erstattung u.U. auch für bereits erhaltene Schadenersatzleistungen. Bei nachträglicher Optierung hat der Landwirt dann die anteilige Mehrwertsteuererstattung an den Schadenersatzleistenden zurückzuzahlen, da er entsprechend um die anteilige Mehrwertsteuer bereichert ist.

 

Rz. 23

Nicht zu ersetzen sind fiktive Gehaltskosten eines Landwirtschaftsmeisters.

 

Rz. 24

Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Hausfrau in einem landwirtschaftlichen Betrieb ist unter dem Aspekt des Verdienstausfalles zu würdigen.

 

Rz. 25

Wird der Hof durch Familienmitglieder oder landwirtschaftliche Hilfskräfte bewirtschaftet, sind deren Kosten unter Einbeziehung insbesondere der steuerlichen Vorteile zu ersetzen.

[7] BGH v. 7.10.1966 – VI ZR 26/65 – DAR 1967, 15 = MDR 1967, 120 = VersR 1966, 1158 = VRS 32, 10.

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