Rz. 391
Hinweis
Zu Einzelheiten siehe später (vgl. Rn 400 ff.).
Rz. 392
Der Ersatzpflichtige hat es wegen des nach § 6 I EFZG (früher: § 4 I LFZG) übergangenen Anspruches mit zwei Anspruchstellern (Arbeitgeber und Krankenkasse) zu tun.[352]
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