Rz. 208
§§ 10 ff. LFZG galten neben dem EFZG bis zum 31.12.2005 weiter (Art. 60 PflegeVG) und wurden erst durch Art. 4 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 30.12.2005 BGBl I 2005, 3686 in das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) überführt.
Rz. 209
Die Krankenkasse ist gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer kein Leistungsträger. Der Ersatzpflichtige hat es wegen des nach § 6 I EFZG übergangenen Anspruches mit zwei Anspruchstellern zu tun.[147]
Rz. 210
Die Rechtsbeziehung besteht unmittelbar nur zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse (als Leistungsträger ihm [dem Arbeitgeber] gegenüber) nach §§ 1 f. AAG (bis 31.12.2005: §§ 10 ff. LFZG). Gleicht eine Krankenkasse im Rahmen des Umlageverfahrens die Arbeitgeberaufwendungen aus, beinhaltet § 5 AAG (wie bis zum 31.12.2005 § 12 LFZG) keinen gesetzlichen Forderungsübergang (zu Einzelheiten siehe Rn 400 ff.).
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