Rz. 208

§§ 10 ff. LFZG galten neben dem EFZG bis zum 31.12.2005 weiter (Art. 60 PflegeVG) und wurden erst durch Art. 4 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 30.12.2005 BGBl I 2005, 3686 in das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) überführt.

 

Rz. 209

Die Krankenkasse ist gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer kein Leistungsträger. Der Ersatzpflichtige hat es wegen des nach § 6 I EFZG übergangenen Anspruches mit zwei Anspruchstellern zu tun.[147]

 

Rz. 210

Die Rechtsbeziehung besteht unmittelbar nur zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse (als Leistungsträger ihm [dem Arbeitgeber] gegenüber) nach §§ 1 f. AAG (bis 31.12.2005: §§ 10 ff. LFZG). Gleicht eine Krankenkasse im Rahmen des Umlageverfahrens die Arbeitgeberaufwendungen aus, beinhaltet § 5 AAG (wie bis zum 31.12.2005 § 12 LFZG) keinen gesetzlichen Forderungsübergang (zu Einzelheiten siehe Rn 400 ff.).

[147] BGH v. 19.3.1985 – VI ZR 163/83 – BG 1986, 404 = LM Nr. 135 zu § 1542 RVO = MDR 1986, 136 = NJW 1985, 2194 (nur Ls.) = r+s 1985, 199 (nur Ls.) = VersR 1985, 732 = zfs 1985, 299 (Verletzter kann Krankenkasse ermächtigen, im Wege der Prozessstandschaft die Ersatzpflicht des Schädigers für den Verdienstausfallschaden insoweit feststellen zu lassen, als die Krankenkasse wegen ihrer Erstattungspflicht nach § 10 LFZG ein rechtliches Interesse hieran hat).

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