Rz. 225
Die Beweislastverteilung im Arbeitsrecht (Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber) ist streng zu scheiden von der Beweislastverteilung im Schadenersatz (Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung und darauf beruhendem Verdienstausfall).[164]
Rz. 226
Da der Arbeitgeber keine eigenen, sondern ausschließlich fremde Schadenersatzansprüche – nämlich solche, die in der Person seines Arbeitnehmers entstanden und geltend zu machen sind – im Wege des gesetzlichen (für die ersten 6 Wochen ab dem Unfalltag: § 6 EFZG) bzw. des privatrechtlichen (für die Zeit ab dem 43. Tag der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit: Abtretungsvertrag) Forderungsüberganges verfolgt, kommt es allein auf schadenersatzrechtliche Kriterien an (siehe auch § 2 Rn 133 ff., dort insbesondere Nachweise in Fn 105),[165] was manchmal auch in der Rechtsprechung[166] übersehen wird. Zu klären sind Anspruchsgrund (u.a. "Besteht eine Haftung?", "Arbeitnehmer tatsächlich verletzt?") und Anspruchshöhe (u.a. Kürzung des Verdienstausfallschaden wegen Vorteilsausgleich).
Rz. 227
Der bloße Verdacht einer Verletzung reicht nicht aus, Verdienstausfallansprüche wegen Körperverletzung zu fordern[167] (siehe auch § 3 Rn 102).
Rz. 228
Pardey[168] bejaht zwar einen "normativen Schaden" desjenigen Arbeitnehmers, der berechtigterweise auf die ihm erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertraut, der durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfällt und an den Arbeitgeber abgetreten werden kann. Pardey übersieht dabei aber, dass der Arzt zwar seinem Patienten gegenüber – u.U. aus rein medizinischer Vorsorge[169] – eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, bei diesem Attest aber überhaupt keine Feststellung zu einer Unfallkausalität benötigt, sondern ihm die Einschätzung jedweder Arbeitsunfähigkeit (aufgrund welchen Ursprungs auch immer,[170] und auch bei bloßem Verdacht) ausreicht.
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