Rz. 172

 

Hinweis

Siehe hierzu auch Kapitel 3 (

vgl. § 3 Rn 140 ff., § 3 Rn 300 ff.).

 

Rz. 173

Abzugrenzen von den schadenersatzberechtigten – in ihren Rechten unmittelbar betroffenen – Verletzten sind die mittelbar Geschädigten (siehe § 3 Rn 140 ff.). Mittelbar Geschädigte sind diejenigen, die zwar weder körperlich verletzt wurden noch einen Sachschaden erlitten haben, die aber doch einen Vermögensschaden anlässlich des Unfalles beklagen. Ihnen gibt (mit Ausnahme bestimmter Fälle, z.B. §§ 844, 845 BGB) das Recht der unerlaubten Handlung keine eigenen Ersatzansprüche, ihre Forderungsberechtigung beschränkt sich auf die (gesetzlich oder durch wirksame Abtretung) übergegangenen Ansprüche.

I. Gesellschafter

 

Rz. 174

Grundsätzlich ist nur der Schaden des verletzten Gesellschafters wegen Ausfall oder Verringerung seiner Gewinnbeteiligung zu ersetzen. Verluste der Gesellschaft und der Mitgesellschafter sind als bloßer Drittschaden nicht zu ersetzen. Nur dem Verletzten sind seine Einkommenseinbußen zu ersetzen, die Mitgesellschafter gehen leer aus (siehe Rn 50 f.).

II. Mitarbeiter des verletzten Selbstständigen

 

Rz. 175

Muss das Geschäft wegen der Verletzung oder Tötung des Unternehmers geschlossen werden und verlieren deswegen Mitarbeiter des Unternehmers ihren Arbeitsplatz und damit ihre Erwerbsquelle, haben diese Mitarbeiter bei nachfolgender Arbeitslosigkeit keine Ersatzansprüche: Sie sind nur mittelbar geschädigt (Beispiel 3.1 siehe § 3 Rn 5).

III. Verletzte Mitarbeiter des Unternehmens

1. Arbeitgeberregress

 

Rz. 176

 

Hinweis

Siehe hierzu auch Kapitel 2 (vgl. § 2 Rn 644 ff.), ferner unten (vgl. Rn 258 ff.).

 

Rz. 177

Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eines Verletzten erleiden infolge des Fortfalls dessen Arbeitskraft zwar oft erhebliche wirtschaftliche Einbußen, können diese allerdings nur in eng umrissenem Rahmen beim Schädiger einfordern,[132] nämlich nur soweit ein Forderungsübergang vom verletzten Arbeitnehmer erfolgt oder aber eigene Verzugsschäden zu ersetzen sind.

 

Rz. 178

Abzugrenzen von den schadenersatzberechtigten – in ihren Rechten unmittelbar betroffenen – Verletzten sind die mittelbar Geschädigten. Der Arbeitgeber eines Verletzten hat als mittelbar Geschädigter keinen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch, sondern kann nur die aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 6 EFZG) auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche seines erkrankten Arbeitnehmers verfolgen. Nur in eng umgrenztem Bereich ist eine wirksame Abtretung von Verdienstausfallansprüchen des verletzten Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers möglich (zur Wirksamkeit einer solchen Abtretung siehe § 2 Rn 155, Rn 382 ff.).

 

Rz. 179

Nur soweit sich der Aufwand des Arbeitgebers als Verzugsschaden (§§ 284, 285, 286 I BGB) darstellt, kann eine daraus resultierende Ersatzpflicht des Schadenersatzschuldners in Betracht kommen. Diese Verantwortlichkeit resultiert dann aber nicht aus dem Unfallereignis selbst als vom unmittelbar Verletzten abgeleiteter Anspruch, sondern es handelt sich um einen unmittelbaren Schaden des Fordernden, dem gegenüber der Schadenersatzschuldner vorwerfbar verzögert leistet (siehe § 2 Rn 653).

[132] Siehe auch Jahnke "Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers" NZV 1996, 169.

2. Erstattungsanspruch nach AAG und §§ 10 ff. LFZG

 

Rz. 180

 

Hinweis

Zu Einzelheiten siehe später (vgl. Rn 400 ff.).

 

Rz. 181

Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigten, hatten bis zum 31.12.2005 einen Erstattungsanspruch i.H.v. 70 – 80 % des an ihre Arbeiter und Auszubildenden (nicht: Angestellten) fortgezahlten Entgeltes nebst der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 10 I Nr. 3 LFZG) gegen die zuständige "RVO"-Krankenkasse (§ 10 I, III LFZG: AOK, IKK, Bundesknappschaft oder Seekasse) Zug um Zug gegen Abtretung der auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche (§ 12 LFZG).

 

Rz. 182

Seit 1.1.2006 ist der Erstattungsanspruch durch das AAG erweitert auf Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern und auch auf Angestellte. Ferner erlaubt § 12 AAG ein freiwilliges Ausgleichsverfahren für solche Arbeitgeber, die die Voraussetzungen des § 1 AAG nicht erfüllen.

 

Rz. 183

Ob ein solcher Ausgleichsanspruch vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse geltend macht wurde, muss im Verlaufe der Regulierung des Lohnfortzahlungsregresses verbindlich geklärt sein. Nicht immer weisen die Arbeitgeber von sich aus darauf hin, der spätere Rückgriff der Krankenkasse beim Schadenersatzpflichtigen führt dann zur Rückabwicklung (§ 812 BGB), soweit doppelt Leistungen geflossen sind. Der Bereicherungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht, da in aller Regel befreiend an den Arbeitgeber als ursprünglich Berechtigten geleistet wurde (§ 407 BGB); die Krankenkasse ihrerseits hat einen Rückforderungsanspruch gegen ihr Mitglied (Arbeitgeber).

 

Rz. 184

Zu beachten gilt, dass Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Krankenkasse dem Haftpflichtversicherer gegenüber der Krankenkasse einen vertraglichen Anspruch auf Rückerstattung einräumen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?