Rz. 172
Hinweis
Siehe hierzu auch Kapitel 3 (
Rz. 173
Abzugrenzen von den schadenersatzberechtigten – in ihren Rechten unmittelbar betroffenen – Verletzten sind die mittelbar Geschädigten (siehe § 3 Rn 140 ff.). Mittelbar Geschädigte sind diejenigen, die zwar weder körperlich verletzt wurden noch einen Sachschaden erlitten haben, die aber doch einen Vermögensschaden anlässlich des Unfalles beklagen. Ihnen gibt (mit Ausnahme bestimmter Fälle, z.B. §§ 844, 845 BGB) das Recht der unerlaubten Handlung keine eigenen Ersatzansprüche, ihre Forderungsberechtigung beschränkt sich auf die (gesetzlich oder durch wirksame Abtretung) übergegangenen Ansprüche.
I. Gesellschafter
Rz. 174
Grundsätzlich ist nur der Schaden des verletzten Gesellschafters wegen Ausfall oder Verringerung seiner Gewinnbeteiligung zu ersetzen. Verluste der Gesellschaft und der Mitgesellschafter sind als bloßer Drittschaden nicht zu ersetzen. Nur dem Verletzten sind seine Einkommenseinbußen zu ersetzen, die Mitgesellschafter gehen leer aus (siehe Rn 50 f.).
II. Mitarbeiter des verletzten Selbstständigen
Rz. 175
Muss das Geschäft wegen der Verletzung oder Tötung des Unternehmers geschlossen werden und verlieren deswegen Mitarbeiter des Unternehmers ihren Arbeitsplatz und damit ihre Erwerbsquelle, haben diese Mitarbeiter bei nachfolgender Arbeitslosigkeit keine Ersatzansprüche: Sie sind nur mittelbar geschädigt (Beispiel 3.1 siehe § 3 Rn 5).
III. Verletzte Mitarbeiter des Unternehmens
1. Arbeitgeberregress
Rz. 176
Hinweis
Siehe hierzu auch Kapitel 2 (vgl. § 2 Rn 644 ff.), ferner unten (vgl. Rn 258 ff.).
Rz. 177
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eines Verletzten erleiden infolge des Fortfalls dessen Arbeitskraft zwar oft erhebliche wirtschaftliche Einbußen, können diese allerdings nur in eng umrissenem Rahmen beim Schädiger einfordern,[132] nämlich nur soweit ein Forderungsübergang vom verletzten Arbeitnehmer erfolgt oder aber eigene Verzugsschäden zu ersetzen sind.
Rz. 178
Abzugrenzen von den schadenersatzberechtigten – in ihren Rechten unmittelbar betroffenen – Verletzten sind die mittelbar Geschädigten. Der Arbeitgeber eines Verletzten hat als mittelbar Geschädigter keinen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch, sondern kann nur die aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 6 EFZG) auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche seines erkrankten Arbeitnehmers verfolgen. Nur in eng umgrenztem Bereich ist eine wirksame Abtretung von Verdienstausfallansprüchen des verletzten Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers möglich (zur Wirksamkeit einer solchen Abtretung siehe § 2 Rn 155, Rn 382 ff.).
Rz. 179
Nur soweit sich der Aufwand des Arbeitgebers als Verzugsschaden (§§ 284, 285, 286 I BGB) darstellt, kann eine daraus resultierende Ersatzpflicht des Schadenersatzschuldners in Betracht kommen. Diese Verantwortlichkeit resultiert dann aber nicht aus dem Unfallereignis selbst als vom unmittelbar Verletzten abgeleiteter Anspruch, sondern es handelt sich um einen unmittelbaren Schaden des Fordernden, dem gegenüber der Schadenersatzschuldner vorwerfbar verzögert leistet (siehe § 2 Rn 653).
2. Erstattungsanspruch nach AAG und §§ 10 ff. LFZG
Rz. 180
Hinweis
Zu Einzelheiten siehe später (vgl. Rn 400 ff.).
Rz. 181
Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigten, hatten bis zum 31.12.2005 einen Erstattungsanspruch i.H.v. 70 – 80 % des an ihre Arbeiter und Auszubildenden (nicht: Angestellten) fortgezahlten Entgeltes nebst der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (§ 10 I Nr. 3 LFZG) gegen die zuständige "RVO"-Krankenkasse (§ 10 I, III LFZG: AOK, IKK, Bundesknappschaft oder Seekasse) Zug um Zug gegen Abtretung der auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche (§ 12 LFZG).
Rz. 182
Seit 1.1.2006 ist der Erstattungsanspruch durch das AAG erweitert auf Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern und auch auf Angestellte. Ferner erlaubt § 12 AAG ein freiwilliges Ausgleichsverfahren für solche Arbeitgeber, die die Voraussetzungen des § 1 AAG nicht erfüllen.
Rz. 183
Ob ein solcher Ausgleichsanspruch vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse geltend macht wurde, muss im Verlaufe der Regulierung des Lohnfortzahlungsregresses verbindlich geklärt sein. Nicht immer weisen die Arbeitgeber von sich aus darauf hin, der spätere Rückgriff der Krankenkasse beim Schadenersatzpflichtigen führt dann zur Rückabwicklung (§ 812 BGB), soweit doppelt Leistungen geflossen sind. Der Bereicherungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht, da in aller Regel befreiend an den Arbeitgeber als ursprünglich Berechtigten geleistet wurde (§ 407 BGB); die Krankenkasse ihrerseits hat einen Rückforderungsanspruch gegen ihr Mitglied (Arbeitgeber).
Rz. 184
Zu beachten gilt, dass Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Krankenkasse dem Haftpflichtversicherer gegenüber der Krankenkasse einen vertraglichen Anspruch auf Rückerstattung einräumen.
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