1. Abhängig Beschäftigte
Rz. 186
Die Abwicklung der vom Arbeitgeber gegenüber dem Schädiger erhobenen Ansprüche stößt in der Praxis auf – im Verhältnis zur Abwicklung mit SVT – überproportional große Abwicklungsschwierigkeiten. Häufig besteht Unklarheit, was auf den Arbeitgeber/Dienstherrn übergeht bzw. an ihn abgetreten ist.
Rz. 187
Weitere Unklarheiten schafft auch das Rechtssystem, welches nicht einen einzigen, in allen Fällen gleich zu behandelnden Arbeitnehmertypus kennt, sondern die unselbstständig Erwerbstätigen in mehrere Gruppen zergliedert, wobei diese einzelnen Arbeitnehmergruppen differierende Rechtsstrukturen aufweisen, die zu erheblichen Unterschieden bei der Schadenabwicklung führen. Mit der teilweisen Aufhebung des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) und seiner Ersetzung durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) (im Rahmen der Pflegegesetzgebung) sind erste Rechtsvereinheitlichungen für Arbeitnehmer (im engeren Sinne: Arbeiter und Angestellte bzw. Auszubildende) vorgenommen.
2. Arbeitgeber/Dienstherr – Arbeitnehmer
Rz. 188
Zum Arbeitgeberbegriff vgl. unten (siehe Rn 204 f.).
Rz. 189
Zum Begriff des Dienstherrn vgl. Kapitel 4 (
(siehe § 4 Rn 1883 ff., § 4 Rn 1894).
Rz. 190
Zum Begriff der Arbeitnehmer im engen und weiteren Sinne vgl. ebenfalls Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 1 ff., § 4 Rn 3 ff.).
3. Mittelbar Geschädigter
a) Arbeitnehmeranspruch
Rz. 191
Kann ein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer im weiteren Sinne) unfallbedingt nicht arbeiten (ist er also arbeitsunfähig), werden ihm seine Bezüge (Lohn, Gehalt, Dienstbezüge) i.d.R. für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weitergezahlt, der zu dieser Fortzahlung gesetzlich und/oder vertraglich (Individualarbeitsvertrag, Tarifvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung usw.) verpflichtet ist. Einem abhängig (unselbstständig) beschäftigten Verletzten können also aus seinem Beschäftigungsverhältnis Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen, die dieser dann beim Ersatzpflichtigen regressiert. Beamte zählen zwar zu den nicht-selbstständig Beschäftigten, unterliegen aber bei der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall weiteren besonderen Rahmenbedingungen (siehe § 4 Rn 1839 ff.).
b) Arbeitgeberanspruch
Rz. 192
Arbeitgeber und Dienstherr sind und bleiben nicht zum Ersatz berechtigte mittelbar Geschädigte. Private Arbeitgeber erleiden ebenso wie (öffentlich-rechtliche) Dienstherrn eines Verletzten oder Getöteten infolge des Fortfalls deren Arbeitskraft zwar oft erhebliche wirtschaftliche eigene Einbußen, können diese allerdings nur in eng umrissenem Rahmen beim Schädiger einfordern:
aa) Forderung aus fremdem Recht
Rz. 193
Der Arbeitgeber kann nur die auf ihn nach § 6 EFZG bzw. – zulässiger – Abtretung übergegangenen Aufwendungen geltend machen, d.h. fordern, soweit ein Schaden des verletzten (und damit "kranken") Arbeitsnehmers vorliegt, zu dem er kongruente Leistungen erbringt. Arbeitgeberleistungen sind kongruent nur zum Verdienstausfall eines Verletzten, Leistungen wegen des Todesfalls bzw. nach dem Tode sind mangels Kongruenz nicht zu ersetzen. Manchmal wird übersehen, dass der Arbeitgeber das Ergebnis jedenfalls rechtfertigende Ansprüche aus § 6 EFZG aus übergegangenem Recht hat. Siehe auch Kapitel 3 Beispiel 3.2 (vgl. § 3 Rn 7).