Rz. 167
Der Forderungsübergang auf die SVT (§ 116 SGB X) findet auch bei freiwillig Sozialversicherten statt, da § 116 SGB X nicht zwischen freiwilliger und Pflicht-Versicherung differenziert. Deren Barleistungen (insbesondere Krankengeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) sind anspruchsmindernd auf die Forderung des unmittelbar Verletzten anzurechnen.[128] Beide Verpflichtungen zur Leistung des Sozialversicherers gründen sich nämlich auf Satzungsbestimmungen, die letztlich auf der RVO bzw. den SGB beruhen.
Rz. 168
Der kongruente Erwerbsschaden eines Selbstständigen ist nach den Grundsätzen für die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu schätzen.[129]
Rz. 169
Leistungen der privaten Unfallversicherung und der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ – zu Ausnahmen siehe § 4 Rn 1305) sind ebenso wenig wie Leistungen der Lebensversicherung auf den Schaden anzurechnen.
Rz. 170
Die Kranken(haus-)tagegeldversicherung ist, solange keine anderweitige versicherungsvertragliche Regelung getroffen ist, eine Summenversicherung. Ihre Leistung ist daher nicht auf den Ersatzanspruch anzurechnen (zu Ausnahmen siehe § 4 Rn 1315).
Rz. 171
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist Schadenversicherung i.S.v. § 86 I VVG.[130] Soweit diese technische Versicherung Leistungen auch wegen Gewinnminderung ersetzt, muss sich der Anspruchsberechtigte (wegen des Forderungswechsels nach § 86 I VVG) eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen. Die steuerrechtliche Behandlung einer Praxisausfallversicherung ist unterschiedlich, je nachdem, ob im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die fortlaufenden Praxiskosten ersetzt werden (keine Betriebsausgabe, Versicherungsleistung ist steuerfrei), oder ob die Versicherung Schäden aufgrund einer Beschädigung einer dem Betrieb dienenden Sache abdeckt (Versicherungsleistung ist zu versteuern).[131]
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