Rz. 48
Zum Thema
Hofmann "Der Erwerbsschaden des Gesellschafters einer Personen- oder Kapitalgesellschaft" VersR 1980, 605, Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 154 ff.
1. Anspruch
Rz. 49
Grundsätzlich ist ausschließlich der Schaden des verletzten Gesellschafters in Form des Wegfalls oder einer Verringerung seiner Gewinnbeteiligung o.Ä. zu ersetzen. Ausnahmen gelten für die Ein-Mann-Gesellschaft und die Gütergemeinschaft.
Rz. 50
Dem mitarbeitenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, der mit einer Quote am Reingewinn der Gesellschaft beteiligt ist, kann ein Erwerbsschaden nur bei unfallbedingter Verringerung des Gesellschaftsgewinns und, damit verbunden, seines Gewinnanteiles entstehen. Der Schaden der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter ist ein nicht zu erstattender Drittschaden.
Rz. 51
Beispiel 5.1
Der Kfz-Mechaniker M und der Buchhalter B betreiben eine Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilhandel. M wird anlässlich eines Unfalles verletzt. Der von B und M bewirtschaftete Betrieb muss daraufhin eingestellt werden.
Ergebnis:
1. |
M kann seine entgangenen Gewinnanteile als Schaden geltend machen. |
2. |
B bleibt als mittelbar Geschädigter ohne Ersatzanspruch. |
Rz. 52
Erbringen Mitgesellschafter Mehrarbeit, kann nur unter engen Voraussetzungen Schadenersatz begehrt werden.
Rz. 53
Gibt der Gesellschafter unfallkausal seine Tätigkeit auf, ohne sich um eine Ersatz- oder Hilfskraft zu bemühen, kann darin ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung liegen.
2. Geschäftsführer
Rz. 54
Der verletzte Geschäftsführer kann nach § 842 BGB Ersatz der echten Arbeitsvergütung für seine Geschäftsführertätigkeit verlangen. Die Fortzahlung der Bezüge seitens der Gesellschaft steht dem nicht entgegen; regelmäßig erfolgt dann im Gegenzug eine Abtretung der Schadenersatzansprüche zugunsten der Gesellschaft.
Rz. 55
Auch flexibel bemessenes Entgelt ("Tantieme") kann nach Prüfung zu ersetzendes Arbeitsentgelt sein.
Rz. 56
Gerade bei kleineren Gesellschaften besteht manchmal Veranlassung, vorgelegte Unterlagen auch auf Rückdatierung zu prüfen.
Rz. 57
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer i.S.d. EFZG. Es erfolgt also kein automatischer Anspruchswechsel nach § 6 EFZG, selbst wenn vertraglich im Geschäftsführervertrag die "entsprechende Geltung des EFZG" vereinbart ist (siehe Rn 203). Es bedarf, will die Gesellschaft den Lohnfortzahlungsaufwand regressieren, stets der Abtretung; zu einer solchen Abtretung ist der Geschäftsführer auch verpflichtet (ergänzend siehe § 2 Rn 155, Rn 382 ff.). Die Gesellschaft kann aus eigenem Recht keine Ansprüche geltend machen; sie ist – wie jeder Arbeitgeber – mittelbar geschädigt und kann nur aus abgeleitetem Recht Forderungen verfolgen (zum Arbeitgeberregress ergänzend siehe Rn 192 ff.).