Rz. 361a
Rz. 362
Deckungsgleichheit besteht nur (siehe Rn 259) mit dem Verdienstausfallschaden und nur ausnahmsweise (für Beihilfeleistungen des Arbeitgeber) auch mit den Heilbehandlungskosten.
Rz. 363
Der Arbeitgeber eines Verletzten hat als mittelbar Geschädigter keinen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch, sondern kann nur die aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 6 EFZG) auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche seines Arbeitnehmers verfolgen. Weitergehende Ansprüche lassen sich nur aus einer wirksamen Abtretung von in der Person des verletzten Arbeitnehmers selbst entstandenen Schadenersatzansprüchen herleiten.
Rz. 364
Aufwendungsersatzansprüche aus GoA (§§ 683, 670 BGB) gehen nicht nach § 6 EFZG, § 4 LFZG auf den Arbeitgeber über.
Rz. 365
Der Lohnfortzahlungsanspruch stellt für den verletzten Arbeitnehmer, der Amtshaftungsansprüche geltend macht, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 I 2 BGB dar.
1. Cessio legis
Rz. 366
Die zum Verdienstausfall kongruente Schadenersatzforderung geht nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber, beschränkt auf den 6-Wochenzeitraum, kraft Gesetzes zeitgleich mit der Arbeitgeberleistung über. Für Entgeltfortzahlungen ab 1.6.1994 ist das EFZG auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen anzuwenden.
Rz. 367
Nur für bis zum 31.5.1994 geleistete Lohnfortzahlung galt für Arbeiter § 4 I LFZG, bei Angestellten und Auszubildenden war eine Abtretung (§ 4 I LFZG galt nicht analog) erforderlich.
a) Haftpflichtereignis bis zum 30.5.1994
Rz. 368
§ 4 LFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeiter hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeiters geltend gemacht werden.
Rz. 369
Für Entgeltfortzahlungen ab 1.6.1994 ist das EFZG auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen anzuwenden. Das betrifft aber nur den arbeitsrechtlichen Fortzahlungsanspruch.
Rz. 370
§ 4 LFZG gilt, da für den Forderungsübergang auf den Unfalltag abzustellen ist, für Altfälle (Schadentag vor dem 1.6.1994) weiter, sofern der Arbeitgeber Regress nehmen will. Soweit Arbeitnehmer aufgrund von Spätschäden erkranken und Lohnfortzahlung erhalten, ist für Schadenfälle bis zum 31.5.1996 weiterhin § 4 LFZG und nicht § 6 EFZG anzuwenden.
Rz. 371
Das bedeutet, dass in Altfällen (Unfalltag vor dem 1.6.1996) nur bei Arbeitern, nicht jedoch bei damaligen Angestellten und Auszubildenden ein gesetzlicher Forderungsübergang gilt.
Rz. 372
Angestellte und Auszubildende müssen also ihren Ersatzanspruch an den Arbeitgeber abtreten.
b) Haftpflichtereignis ab dem 1.6.1994
Rz. 373
§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer n...