Rz. 79
Hinweis
Dazu auch in Kapitel 3 und 4 (vgl. § 3 Rn 274, § 4 Rn 1357 ff.).
Zum Thema
Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn 15.
Rz. 80
Bei entgehenden Einnahmen aus Prostitution hatte der BGH[43] eine Begrenzung auf ""die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens angenommen, das auch in einfachen Verhältnissen von jedem gesunden Menschen erfahrungsgemäß erreicht werden kann.""
Rz. 81
Nachdem der Gesetzgeber mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG)[44] Verbesserungen in deren zivil- und sozialrechtlicher Situation angegangen hat, dürfte bei Dirnenlohn kein unwirksames Rechtsgeschäft mehr zu unterstellen sein.[45] Im ProstG sind deren Aktivitäten als zivilrechtlich wirksam definiert (§ 1 ProstG), die alte Rechtsprechung zum Schadenersatz (Begrenzung auf die Höhe eines existenzdeckenden Einkommens) verliert damit ihre Gültigkeit.[46] § 3 ProstG erlaubt eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
Rz. 82
Selbstständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind damit steuerpflichtig i.S.d. Gewerbesteuerrechts (§ 2 I 2 GewStG, § 15 II 2 EStG).[47]
Rz. 83
Wird ein "Escort-Service" betrieben, der nicht an die Räumlichkeiten des Betreibers gebunden ist,[48] muss die Agentur MwSt nicht nur auf die Provision, sondern auch auf das Entgelt für die "Escort-Ladys" abführen.[49]
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