Rz. 2

In Eigentümergemeinschaften besteht häufig das Bedürfnis, einzelnen Eigentümern die ausschließliche Nutzung von Grundstücks- oder Gebäudeteilen, die nicht Sondereigentum sind und oftmals gar nicht sein können, zu ermöglichen. So sind die konstruktiven und konstitutiven Teile des Gebäudes nicht sondereigentumsfähig (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 1 und 2 WEG). Die Bildung von Sondereigentum setzt im Übrigen räumliche Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 3 WEG) oder die Ausweisung im Aufteilungsplan voraus, etwa im Hinblick auf Kellerräume, Stellplätze oder Außenflächen (§ 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WEG). Eine Lösung hierfür bieten Sondernutzungsrechte (vgl. § 1 Rdn 51 ff.). Sondernutzungsrechte werden durch eine Vereinbarung der Eigentümer untereinander begründet, diese Vereinbarung wirkt mit Eintragung im Grundbuch gegenüber Rechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG). Das derart in die Grundbücher eingetragene Sondernutzungsrecht ist weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das mit der Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt.[1] Es besteht aus einer negativen Komponente, nämlich dem Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung, und einer positiven Komponente, nämlich der zugewiesenen alleinigen Nutzung durch den Berechtigten.[2] Die Zulässigkeit von Sondernutzungsrechten ist im Gesetz selbst anerkannt, wie § 5 Abs. 4 S. 2 WEG belegt. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch nach der WEG-Reform 2020 ein großes Bedürfnis für die Gestaltung von Sondernutzungsrechten.

[1] BGH ZWE 2020, 328 (331).
[2] BGH ZWE 2020, 328 (332).

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