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Das Sondernutzungsrecht wird gewöhnlich einzelnen Einheiten zugeordnet. Möglich ist aber auch eine persönliche Berechtigung.[3] Berechtigt können nur Miteigentümer sein. Das Sondernutzungsrecht kann aber zugunsten eines Miteigentumsanteils an einem Sondereigentum begründet werden, etwa im Fall von Duplexparkanlagen.[4] Es muss sich nicht um eine ausschließliche individuelle Einzelberechtigung handeln. Zulässig sind auch gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte zugunsten eines Teiles der Miteigentümer,[5] z.B. Gruppensondernutzungsrechte.[6] Diese können alternierende Berechtigungen sowie zeitlich, sachlich, inhaltlich oder sonst ausgestaltete Befugnisse sein, die über den allgemeinen Mitgebrauch hinausgehen.

[3] Häublein, Sondernutzungsrechte, S. 279.
[5] Allg. Meinung: Hügel/Elzer, WEG, § 10 Rn 138; vgl. Hogenschurz, Sondernutzungsrechte, S. 13 ff.
[6] Zum Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Berechtigter vgl. OLG Düsseldorf ZWE 2010, 368 (internes Berechtigungsverhältnis nicht eintragungsbedürftig); Langhein, notar 2011, 159.

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