Rz. 8

Die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten erfolgt durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers, solange er noch alleiniges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zur Eintragung in das Grundbuch ist daher ein Eintragungsantrag des aufteilenden Eigentümers und dessen Eintragungsbewilligung in öffentlich-beglaubigter Form erforderlich. Zur Erforderlichkeit von Gläubigerzustimmungen siehe Rdn 9. Hat die Eigentümergemeinschaft bereits mehrere Mitglieder, erfolgt die Einräumung von Sondernutzungsrechten durch eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG). Die Vereinbarung bindet die beteiligten Eigentümer schuldrechtlich. Um eine Bindung auch gegenüber Rechtsnachfolgern zu erreichen, muss die Vereinbarung durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht werden (§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG). Andernfalls kann sich der begünstigte Eigentümer gegenüber einem Rechtsnachfolger eines anderen Eigentümers nicht auf die Vereinbarung berufen. Zur Eintragung der Vereinbarung in das Grundbuch sind daher ein Eintragungsantrag (§ 13 GBO) und Eintragungsbewilligungen aller Wohnungseigentümer[15] in der Form des § 29 GBO erforderlich. Zur Erforderlichkeit von Gläubigerzustimmungen siehe Rdn 9.

[15] OLG München MittBayNot 2019, 567 (569).

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