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Die nachträgliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts und deren Eintragung in das Grundbuch bedarf als Änderung des Inhalts des Sondereigentums grundsätzlich der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter.[16] Entbehrlich ist die Zustimmung nur dann, wenn jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist.[17] Erforderlich sind daher die Zustimmungen von Gläubigern von Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden und Reallasten für anderen Einheiten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG). Sind Grundpfandrechtsgläubiger durch ein Gesamtrecht an allen Einheiten abgesichert, ist ihre Zustimmung allerdings ausnahmsweise entbehrlich, weil sich ihre Rechtsposition nicht verschlechtert.[18] Darüber hinaus bedarf die Einräumung eines Sondernutzungsrechts auch der Zustimmung anderer Inhaber von Rechten in Abteilung II, insbesondere von Berechtigten einer Auflassungsvormerkung[19] und Nießbrauchsberechtigten.[20] Eine Ausnahme gilt auch hier, wenn feststeht, dass sie von der Einräumung in ihrem Recht nicht betroffen sind.[21] Die Erforderlichkeit von Gläubigerzustimmungen macht den Vorgang insgesamt zeit- und kostenaufwändig. Die in § 5 Abs. 4 S. 3 WEG vorgesehene Erleichterung bei der gleichzeitigen Einräumung von Sondernutzungsrechten für alle Einheiten ist aufgehoben und gilt nur noch für Altfälle.[22] Gläubigerzustimmungen können durch ein Unschädlichkeitszeugnis ersetzt werden.[23] Hierfür gelten die jeweiligen Landesgesetze auf der Grundlage von Art. 120 EGBGB.

[16] BGH NJW 1984, 2409 ff.
[17] BGH NJW 1984, 2409 (2410).
[18] Hügel/Elzer, WEG § 5 Rn. 72.
[19] HM, vgl. BeckOK WEG/Hogenschurz, § 5 Rn. 80 mwN.
[20] Hügel/Elzer, WEG § 5 Rn 70 ff. m.w.N.
[21] BGH NJW 1984, 2409.
[22] Hügel/Elzer, WEG § 5 Rn 76 ff.
[23] OLG Hamm FGPrax 2004, 206 zum UnschZG-NRW.

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