1. Umfassendes Gartensondernutzungsrecht

 

Rz. 19

Muster 5.7: Umfassendes Gartensondernutzungsrecht

 

Muster 5.7: Umfassendes Gartensondernutzungsrecht

Die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 im Erdgeschoss erhalten jeweils das mit derselben Nr. gekennzeichnete Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen von jeweils ca. 500 m2 gemäß Anlage 3 zu dieser Urkunde. Sie sind befugt, diese Fläche wie ein Alleineigentümer zu nutzen. Bauliche Anlagen (z.B. Wintergärten, Schuppen) dürfen errichtet werden, sofern sie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sind. Auch sonstige entsprechende bauliche Veränderungen, die sich auf die Gartennutzung beziehen, sind zulässig (z.B. Einbau bodentiefer Fenster und Terrassentüren, Anlegen von Terrassen). Im Zweifel gelten die Bestimmungen des allgemeinen Nachbarschaftsrechts, so, als ob es sich um real geteilte Flächen handelte. Die Errichtung eines allseits offenen Carports mit einem Abstellraum für Gartengeräte bis zu maximal 4 m2 Grundfläche ist zulässig. Bei der Errichtung von Carports ist jedoch das Gebot der einheitlichen Gestaltung der Anlage zu berücksichtigen; vor dessen erster Errichtung ist daher ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen. Kommt es zu keiner positiven Beschlussfassung, ist der erste bauwillige Eigentümer berechtigt, über die bauliche Gestaltung zu entscheiden.

2. Eingeschränktes Gartensondernutzungsrecht

 

Rz. 20

Muster 5.8: Eingeschränktes Gartensondernutzungsrecht

 

Muster 5.8: Eingeschränktes Gartensondernutzungsrecht

Die Einheiten Nr. 1 bis Nr. 5 im Erdgeschoss erhalten jeweils das mit derselben Nr. gekennzeichnete Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen von jeweils ca. 500 m2 gemäß Anlage 4 zu dieser Urkunde. Auf diesen Flächen ist lediglich eine gärtnerische Nutzung mit Rasen- und Zierbepflanzung zulässig. Das Aufstellen von üblichen Gartenschuppen ist zulässig, jedoch ist das Gebot der einheitlichen Gestaltung und Farbgebung zu beachten, durch Beschluss der Eigentümerversammlung kann hierfür eine Vorgabe gemacht werden. Die Außeneinfriedung durch eine immergrüne Hecke, Thuya, Lorbeerkirsche o.Ä., obliegt der Gemeinschaft und ist von der Verwaltung zu veranlassen. Von der Innenseite her dürfen Jägerzäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m errichtet werden; auch insofern gilt das Gebot einheitlicher Gestaltung. Die Nutzung zu Freizeitzwecken (z.B. zum Grillen, Feiern, Spielen) ist nur bis 22 Uhr zulässig.

 

Praxistipp

Liegt unter der Gartenfläche eine Tiefgarage, ist zu regeln, dass Anpflanzungen etc. so zu erfolgen haben, dass die Tiefgaragendecke nicht beschädigt wird.

3. Alternierend (Kinderspielplatz)

 

Rz. 21

Muster 5.9: Alternierend (Kinderspielplatz)

 

Muster 5.9: Alternierend (Kinderspielplatz)

Das vorstehende Gartensondernutzungsrecht ist jedoch wie folgt eingeschränkt:

Nach einer Auflage zur Baugenehmigung ist der aus der Anlage 3 zu dieser Urkunde ersichtliche Kinderspielplatz zu errichten und zu unterhalten. Die Errichtung und die Unterhaltung obliegen der Gemeinschaft. In der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 15.00 bis 17.00 Uhr eines jeden Wochentages sind sämtliche Miteigentümer berechtigt, den Kinderspielplatz für sich und ihre sowie befreundete Kinder mit zu benutzen. Der Zugang erfolgt ausschließlich über die in der Anlage 3 blau unterlegte Zuwegung.

4. Reines Terrassennutzungsrecht

 

Rz. 22

Muster 5.10: Reines Terrassennutzungsrecht

 

Muster 5.10: Reines Terrassennutzungsrecht

Zu der Wohnung Nr. 1 gehört das Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan mit derselben Nummer bezeichneten, farbig abgegrenzten ebenerdigen Terrassenfläche. An den Grenzen der Terrassenfläche darf ein Sichtschutz angebracht und unterhalten werden. Der Sichtschutz darf jedoch nicht höher als 1,5 m sein.

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