Rz. 447

In der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist zu beachten, dass Haftungen von Arbeitskollegen untereinander zu einem Problem beim Auslandseinsatz führen können. Es kann festgehalten werden, dass in Deutschland bei Körperschäden unter Arbeitskollegen im Rahmen eines Arbeitsunfalles grds. der Haftungsausschluss gem. §§ 105 ff. SGB VII greift.

Im Ausland greift dieses Haftungsprivileg nicht, wenn ein im Ausland versicherter Beschäftigter einen aus Deutschland entsandten Mitarbeiter bei Tätigkeiten in einem Unternehmen im Ausland schädigt.

Gleiches gilt umgekehrt, wenn ein entsandter Mitarbeiter bei einer Beschäftigung im Ausland einen Beschäftigten des ausländischen Unternehmens schädigt. Hier kann jedoch der Fall eintreten, dass aufgrund des Deliktsrechtes der Schädiger, hier der deutsche Arbeitnehmer, einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch ggü. seinem Arbeitgeber geltend machen könnte, wenn er auf diese Haftungsrisiken nicht, hingewiesen worden ist. Aus diesem Grund sollte soweit möglich eine Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden.

 

Rz. 448

Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Unfallversicherung besteht gem. § 6 SGB VII für Unternehmer und in ihrem Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie für Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. Die Versicherung beginnt in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.

 

Rz. 449

Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht in der Unfallversicherung keine Möglichkeit, sich durch eine freiwillige Versicherung oder eine Anwartschaftsversicherung abzusichern. Allerdings bieten einige Berufsgenossenschaften gem. § 140 Abs. 2 SGB VII inländischen Unternehmen an, für deren im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer eine besondere Auslandsunfallversicherung einzurichten. Dieser Auslandsunfallversicherung kann das inländische Unternehmen auf Antrag beitreten, sodass der Arbeitnehmer, sofern er für diesen Arbeitgeber im Ausland tätig wird und eine Ausstrahlung nicht vorliegt, ebenfalls den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz wie im Inland tätige Arbeitnehmer genießt. Zurzeit bieten einige Berufsgenossenschaften diesen Service an (weitere Informationen dazu bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. [DGUV]: www.dguv.de).

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