Rz. 450
Seit dem 1.2.2006 gibt es die Möglichkeit sich bei Auslandsbeschäftigungen in Deutschland freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern. Da sich das System bewährt hat, ist das Gesetz über das Jahr 2010 hinaus unbefristet verlängert worden.
Voraussetzung hierzu ist, dass innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung der Antragsteller mindestens zwölf Monate in einem Pflichtversicherungsverhältnis nach dem SGB III gestanden haben muss. Als Versicherungszeiten gelten hierbei auch Entgeltersatzzeiten, z.B. Arbeitslosengeld. Soweit eine freiwillige Weiterversicherung beantragt werden soll, ist der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Aufnahme der Beschäftigung zu stellen. Dem Antrag müssen die Zeiten aus denen sich entnehmen lässt, dass ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat oder Entgeltersatzleistungen bezogen worden sind, nachgewiesen werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt und während dieser Zeit die freiwillige Weiterversicherung der BfA in Anspruch nehmen will.
Die Beiträge, die zu zahlen sind, sind vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Die Beschäftigten im Ausland müssen einen Beitrag aufgrund der Bemessungsgrundlage West (dies sind im Jahr 2016: 2.905,00 EUR) bzw. Ost (2.520,00 EUR) zahlen. Die Bemessungsgrundlage wird als fiktive Grundlage bei Auslandsbeschäftigten zugrunde gelegt. Die Höhe des Beitrags wird ermittelt von 50 % des monatlichen Bezuges gem. § 345b SGB III und liegt 2016 bei 87,15 EUR (West) bzw. 75,00 EUR (Ost). Dieser Beitrag kann sich im Laufe der Entsendezeit aufgrund der Neuregelungen der BfA verändern.
Rz. 451
Rz. 452
Prüfschema einer Entsendung in die USA:
Der Mitarbeiter wird für 36 Monate in die USA transferiert. Der Mitarbeiter wird ausschließlich zum Nutzten der deutschen Gesellschaft tätig. Das Gehalt wird in diesem Fall nicht weiterbelastet.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, sind auch i.d.R. die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung gegeben.
Rz. 453
Ausnahmevereinbarung:
Das Gehalt wird in diesem Fall weiterbelastet.
Bei einer Ausnahmegenehmigung wird die Ausnahme von der Versicherungspflicht in den USA beantragt. Diesen Antrag kann man auch stellen, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nicht vorliegen z.B., weil das Gehalt weiter belastet wird. In diesem Fall kann man in der BRD nur den Zweig, der nach Abkommen sachlich betroffen ist, vom Beschäftigungslandsprinzip ausklammern. D.h. in den USA werden keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden in Deutschland bezahlt. Eine Ausstrahlung ist in jedem Fall ausgeschlossen, da durch die Gehaltsweiterbelastung diese nach den Verwaltungsmeinungen der Sozialversicherungsträger nicht vorliegen kann. Ist die Ausstrahlung ausgeschlossen, sind die Beiträge (KV, PV, AV, BG) die in der BRD gezahlt werden, nicht rechtmäßig, sodass im Leistungsfall bei einer nachträglichen Überprüfung in jedem Fall Leistungsfreiheit für den Sozialversicherungsträger eintreten wird. Diesen Versicherungsschutz muss der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zusätzlich, d.h. freiwillig, abschließen.