Rz. 367
Im vorherigen Kapitel wurde erläutert, wie die Entsendung nach deutschem Recht in einem Entsendefall nach Abkommen geprüft werden muss. Werden nun Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Deutschland transferiert, richtet sich die Prüfung der Entsendungskriterien nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsrecht. Dies kann bedeuten, dass ein Arbeitnehmer nach Abkommensregelungen zwar als in die BRD entsandt gilt, eine Entsendung jedoch nicht nach den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. In diesen Fällen ist mittels der Entsendebescheinigung, die das Ausland für die Tätigkeit in Deutschland dem Arbeitnehmer ausstellt, der Arbeitnehmer von der deutschen Sozialversicherung für alle vom Abkommen betroffenen Sozialversicherungsbereiche zu befreien. In den übrigen Zweigen wird der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsregelungen unterworfen.
Rz. 368
Beispiel 7:
Ein Arbeitnehmer kommt für 36 Monate von den USA nach Deutschland. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 2 Abkommensrecht USA-Deutschland und legt die Bescheinigung dem deutschen Arbeitgeber vor. Zwischen den beiden Unternehmen ist vereinbart worden, dass für die Zeit der Beschäftigung des amerikanischen Arbeitnehmers in Deutschland die deutsche Gesellschaft einen Teil des Gehalts tragen wird und mit diesem Gehaltsanteil von der amerikanischen Gesellschaft belastet wird. Es findet mithin eine Gehaltsweiterbelastung nach Deutschland statt.
Lösung:
Vom Abkommen betroffen ist in diesem Fall lediglich das Rentenversicherungsrecht. Durch die Bescheinigung D/USA 101 nach Art. 6 Abs. 2 des Abkommens ist der amerikanische Arbeitnehmer in der amerikanischen Rentenversicherung versichert und von der deutschen Rentenversicherung zu befreien.
Rz. 369
Da das Abkommen für die Versicherungszweige Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nicht gilt, ist zu prüfen, ob in diesen Zweigen eine Versicherungspflicht besteht. Für die Kranken- und Pflegeversicherung kann die Versicherungspflicht des amerikanischen Arbeitnehmers dann ausgeschlossen sein, wenn sein Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt. Bzgl. der Arbeitslosenversicherung und der Berufsgenossenschaftsversicherung tritt eine Befreiung nicht ein, weil der Arbeitnehmer nach den deutschen Einstrahlungsregelungen nicht als Entsandter aus den USA gilt. Die Prüfung der Einstrahlungsregelungen führte zu diesem Ergebnis, weil das Gehalt von USA z.T. oder ganz nach Deutschland belastet wird und mithin ein amerikanisches Beschäftigungsverhältnis von den deutschen Behörden nicht mehr angenommen wird. Die Gehaltsweiterbelastung führt hier dazu, dass der Arbeitnehmer in Deutschland in jedem Fall Sozialversicherungsbeiträge zur Berufsgenossenschaft und Arbeitslosenversicherung abführen muss.
Rz. 370
Zusammenfassung:
Der Arbeitnehmer ist entsandt nach Abkommensregelungen, weshalb in Deutschland bei Vorlage der Bescheinigung D/USA 101 eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht besteht. Verdient der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung, ist eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für ihn ebenfalls nicht abzuschließen, hier reicht die für ihn in den USA abgeschlossene private Krankenversicherung mit Zusatzversicherung aus. Der Arbeitnehmer ist von dem deutschen Arbeitgeber allerdings zur Berufsgenossenschaft sowie zur Arbeitslosenversicherung anzumelden; die Beiträge hierfür sind abzuführen.