A. Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG)

 

Rz. 1

Je nach Verwandtschaftsverhältnis bzw. Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs kommt ein persönlicher erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Freibetrag in Betracht, § 16 Abs. 1 ErbStG.

 
Person Freibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 EUR
Enkelkinder und Stiefenkel 200.000 EUR
Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 EUR

Alle übrigen Personen (insbesondere):

Eltern und Großeltern bei Schenkung
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Eltern
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
fremde Dritte
   20.000 EUR

B. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (nur) im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag bis zu einer Höhe von 256.000 EUR gewährt. Danach steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall grundsätzlich ein Freibetrag i.H.v. 756.000 EUR zur Verfügung (und nicht nur i.H.v. 500.000 EUR).

 

Rz. 3

Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Kindern und Stiefkindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der der Höhe nach dem Alter des Kindes gestaffelt wird. Dieser beträgt bei einem Alter

 
bis zu 5 Jahren 52.000 EUR
von mehr als 5 bis zu 10 Jahren 41.000 EUR
von mehr als 10 bis zu 15 Jahren 30.700 EUR
von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 EUR
von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 10.300 EUR
 

Rz. 4

Der Freibetrag wird bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Kindern und Stiefkindern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt. Zu beachten ist, dass die Anrechnung den Freibetrag allenfalls auf null reduzieren kann. Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG bleibt hiervon stets unberührt.

II. Versorgungsbezüge

 

Rz. 5

Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insbesondere:[1]

auf Gesetz beruhende Bezüge, wie

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen; dies gilt auch in den Fällen freiwilliger Weiter- und Höherversicherung,
Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Abgeordneten aufgrund der Diätengesetze des Bundes und der Länder zustehen,

auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Bezüge, wie

Hinterbliebenenbezüge, die auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhen, und
Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrages, soweit diese angemessen sind.
 

Rz. 6

Unbeachtlich ist, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt,[2] wie z.B. Sterbegelder oder Kapitalabfindungen. Versorgungsbezüge, die von ausländischen Versicherern geleistet werden, werden jedenfalls bei unbeschränkter Steuerpflicht (siehe § 18 Rdn 1 ff.>) ebenfalls von der Kürzung erfasst.

[1] R E 17 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[2] R E 17 Abs. 2 ErbStR 2019.

III. Berechnung der Kürzung

 

Rz. 7

Der den Versorgungsfreibetrag reduzierende Kapitalwert der lebenslänglichen Bezüge des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ist gem. § 14 BewG zu berechnen (siehe § 1 Rdn 7 ff.>). Der Kapitalwert, der einem Kind auf bestimmte Zeit zustehenden Versorgungsbezüge, errechnet sich nach § 13 Abs. 1 BewG.

 

Rz. 8

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von den jährlichen Bruttobezügen auszugehen, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, wobei zusätzliche Leistungen (z.B. 13. Monatsgehalt) zu berücksichtigen sind.[3] Spätere Änderungen in der Höhe dieser Bezüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schon zur Zeit des Todes des Erblassers mit Sicherheit vorauszusehen waren.[4]

 

Hinweis

Hinterbliebene haben im Rahmen des Erbschaftbesteuerungsverfahrens die Höhe der ihnen zustehenden nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge durch Vorlage der Unterlagen über die Festsetzung nachzuweisen, § 97 Abs. 1 AO.[5]

 

Rz. 9

Bei der Berechnung des Kapitalwerts von Versorgungsleistungen für Kinder nach § 13 Abs. 1 BewG ist gem. § 17 Abs. 2 S. 3 ErbStG von der nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag i.S.d. § 11 ErbStG voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen. Eine Bewertung als eine Leistung von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kommt mithin nicht in Betracht.

[3] R E 17 Abs. 3 S. 1, 4 ErbStR 2019.
[4] R E 17 Abs. 3 S. 7 ErbStR 2019.
[5] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 17 Rn 21.

IV. Vorzeitiger Wegfall von Versorgungsbezügen

 

Rz. 10

Verstirbt der überlebende Ehegatte frühzeitig, d.h. ...

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