A. Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
Rz. 1
Je nach Verwandtschaftsverhältnis bzw. Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs kommt ein persönlicher erbschaft- bzw. schenkungsteuerlicher Freibetrag in Betracht, § 16 Abs. 1 ErbStG.
Person | Freibetrag | ||||||||
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR | ||||||||
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400.000 EUR | ||||||||
Enkelkinder und Stiefenkel | 200.000 EUR | ||||||||
Eltern und Großeltern im Erbfall | 100.000 EUR | ||||||||
Alle übrigen Personen (insbesondere):
|
20.000 EUR |
B. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
I. Allgemeines
Rz. 2
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner (nur) im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag bis zu einer Höhe von 256.000 EUR gewährt. Danach steht dem überlebenden Ehegatten im Erbfall grundsätzlich ein Freibetrag i.H.v. 756.000 EUR zur Verfügung (und nicht nur i.H.v. 500.000 EUR).
Rz. 3
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG wird – neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – Kindern und Stiefkindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der der Höhe nach dem Alter des Kindes gestaffelt wird. Dieser beträgt bei einem Alter
bis zu 5 Jahren | 52.000 EUR |
von mehr als 5 bis zu 10 Jahren | 41.000 EUR |
von mehr als 10 bis zu 15 Jahren | 30.700 EUR |
von mehr als 15 bis zu 20 Jahren | 20.500 EUR |
von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 EUR |
Rz. 4
Der Freibetrag wird bei Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Kindern und Stiefkindern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt. Zu beachten ist, dass die Anrechnung den Freibetrag allenfalls auf null reduzieren kann. Der allgemeine Freibetrag nach § 16 ErbStG bleibt hiervon stets unberührt.
II. Versorgungsbezüge
Rz. 5
Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insbesondere:[1]
▪ | auf Gesetz beruhende Bezüge, wie
|
||||||||
▪ | auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen beruhende Bezüge, wie
|
Rz. 6
Unbeachtlich ist, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt,[2] wie z.B. Sterbegelder oder Kapitalabfindungen. Versorgungsbezüge, die von ausländischen Versicherern geleistet werden, werden jedenfalls bei unbeschränkter Steuerpflicht (siehe § 18 Rdn 1 ff.>) ebenfalls von der Kürzung erfasst.
III. Berechnung der Kürzung
Rz. 7
Der den Versorgungsfreibetrag reduzierende Kapitalwert der lebenslänglichen Bezüge des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ist gem. § 14 BewG zu berechnen (siehe § 1 Rdn 7 ff.>). Der Kapitalwert, der einem Kind auf bestimmte Zeit zustehenden Versorgungsbezüge, errechnet sich nach § 13 Abs. 1 BewG.
Rz. 8
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von den jährlichen Bruttobezügen auszugehen, die dem Hinterbliebenen unmittelbar nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, wobei zusätzliche Leistungen (z.B. 13. Monatsgehalt) zu berücksichtigen sind.[3] Spätere Änderungen in der Höhe dieser Bezüge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie schon zur Zeit des Todes des Erblassers mit Sicherheit vorauszusehen waren.[4]
Hinweis
Hinterbliebene haben im Rahmen des Erbschaftbesteuerungsverfahrens die Höhe der ihnen zustehenden nicht erbschaftsteuerbaren Versorgungsbezüge durch Vorlage der Unterlagen über die Festsetzung nachzuweisen, § 97 Abs. 1 AO.[5]
Rz. 9
Bei der Berechnung des Kapitalwerts von Versorgungsleistungen für Kinder nach § 13 Abs. 1 BewG ist gem. § 17 Abs. 2 S. 3 ErbStG von der nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag i.S.d. § 11 ErbStG voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen. Eine Bewertung als eine Leistung von unbestimmter Dauer mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kommt mithin nicht in Betracht.
IV. Vorzeitiger Wegfall von Versorgungsbezügen
Rz. 10
Verstirbt der überlebende Ehegatte frühzeitig, d.h. ...
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