Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 325
So gehört beispielsweise ein vom Gesellschafter der Personengesellschaft überlassenes Grundstück als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft und nicht zum Grundvermögen des Gesellschafters. Dient ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Grundstück ausschließlich der privaten Lebensführung eines Gesellschafters, gehört es nicht zum Betriebsvermögen.
Diese Grundsätze gelten auch für mehrstöckige Personengesellschaften.
Rz. 326
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Soweit nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen gehört, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen und vom Betriebsfinanzamt nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 152 Nr. 2 BewG) aufzuteilen. Dies ist vom Betriebsfinanzamt dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt nachrichtlich mitzuteilen.
Rz. 327
Nicht in allen Fällen ist eine besondere Bewertung von Betriebsgrundstücken notwendig. Ist bei Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens der Grundbesitzwert beispielsweise im Ertragswertverfahren berücksichtigt, erfolgt kein gesonderter Ansatz. Eine gesonderte Wertfeststellung ist jedoch im Substanzwertverfahren, beim Ansatz als Sonderbetriebsvermögen oder als junges Betriebsvermögen notwendig.
Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.