Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 245
Ausgangsgröße für den Rohertrag ist grundsätzlich die jährlich vereinbarte Miete ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Deckung von Betriebskosten (§ 186 Abs. 1 BewG). Sofern keine Miete vereinbart wurde, d.h. insbesondere bei eigengenutzten, ungenutzten oder unentgeltlich überlassenen Grundstücken, wird die übliche Miete angesetzt. Der Ansatz der üblichen Miete kommt auch zur Anwendung, wenn die tatsächliche Miete um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht (§ 186 Abs. 2 S. 1 BewG). Die übliche Miete ist zu schätzen, wobei auch hier Betriebskosten nicht einzubeziehen sind (§ 186 Abs. 2 S. 3 BewG).
Beispiel 1 (Fortführung)
Der Rohertragswert beträgt 60.000 EUR und ermittelt sich wie folgt:
|
Wohnfläche |
500 m2 |
× |
Miete pro m2 und Monat |
10 EUR/m2 und Monat |
= |
monatliche Miete |
5.000 EUR pro Monat |
× |
12 Monate |
12 Monate |
= |
Rohertrag (= jährlich vereinbarte Miete) |
60.000 EUR |
Rz. 246
Zum Rohertrag rechnen neben der vertraglich vereinbarten Miete auch die Mieteinnahmen für Stellplätze, Mieteinnahmen für Nebengebäude wie zum Beispiel Garagen, Untermietzuschläge oder Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters oder Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen, soweit sie auf den Mieter anzurechnen sind. Nicht in das Entgelt einzubeziehen sind insbesondere Einnahmen für die Überlassung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Einrichtungsgegenständen oder die Umsatzsteuer. In den Fällen der Betriebsaufspaltung ist von der zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vertraglich vereinbarten Miete auszugehen.
Rz. 247
Nicht zum Entgelt gehören Betriebskosten. Diese werden in R B 186.2 ErbStR 2019 definiert. Es handelt sich bei diesen Betriebskosten um solche im Sinne des § 27 Abs. 2 BV oder § 2 BetrKV, die neben der Miete mit ihrem Mieter abgerechnet werden können (Umlage für Betriebskosten). Falls die Betriebskosten pauschal erhoben werden und nicht mit dem Mieter abgerechnet werden, sind sie im Entgelt zu erfassen; die tatsächlich angefallenen Betriebskosten sind davon abzuziehen. Nicht zu den Betriebskosten zählen Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie das Mietausfallwagnis). Falls im Einzelfall Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten vom Mieter getragen werden, sind diese Kosten in die Jahresmiete einzurechnen.
Rz. 248
Wenn im Einzelfall keine tatsächliche Miete vorliegt, ist die übliche Miete anzusetzen. Diese ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 186 Abs. 2 S. 2 BewG). Sie wird aus Vergleichsmieten oder dem Mietspiegel abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt. Wird die übliche Miete für Ferienwohnungen geschätzt, so ist auch die durchschnittliche Auslastung des Objekts einzubeziehen.